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8 23.
Stärke der Züge.
Mehr als 150 Wagenachsen sollen in keinem Eisenbahnzuge laufen. Per—
sonenzüge sollen nicht über 100 Wagenachsen stark sein. Militärzüge und
solche Güterzüge, welche fahrplanmäßig zur Personenbeförderung mitbenutzt
werden, dürfen mit Rücksicht auf ihre geringe Geschwindigkeit ausnahmsweise
bis 110 Wagenachsen stark sein.
§ 24.
Fahrt der Lokomotive mit dem Tender voran.
(1) Die Fahrt mit dem Tender voran ist nur unter Beobachtung der im
§26 Absatz 7 dafür zugelassenen Geschwindigkeit bei allen Zügen gestattet.
(2) Bei Tenderlokomotiven fällt die vorerwähnte Beschränkung fort.
825.
Abfahrt der Züge.
(1) Züge, zu welchen auch einzeln fahrende Lokomotiven zu rechnen sind,
dürfen nur mit Erlaubniß des dienstthuenden Stationsbeamten von einer Sta-
tion abfahren und einander nur in Stationsabstand folgen.
(2) Kein zur Beförderung von Personen bestimmter Zug darf vor der im
veröffentlichten Fahrplan bekannt gegebenen Zeit die Station verlassen.
(3) Die Abfahrt darf nicht erfolgen, bevor alle auf den Langseiten der
Wagen befindlichen Wagenthüren geschlossen sind und das für die Abfahrt
bestimmte Signal gegeben ist.
) Das Oeffnen der nach außen aufschlagenden Thüren an den Lang-
seiten der Wagen ist während der Fahrt nur in Fällen dringenden Bedürf-
nisses zulässig und darf bei zweigeleisigen Bahnen nur nach der äußeren Seite
des Geleises erfolgen.
8 26.
Fahrgeschwindigkeit.
(1) Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit der Züge wird für horizon-
tale wie für Strecken mit Neigungen bis 1:200 einschließlich und Krüm-
mungen von nicht weniger als 1000 Meter Halbmesser im Allgemeinen:
für Personenzüge auf 75 Kilometer in der Stunde oder 1250 Meter
in der Minnte,