Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

18 
für Güterzüge auf 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in 
der Minute, 
für Arbeitszüge: 
a) im Allgemeinen auf 30 Kilometer in der Stunde oder 500 Meter 
in der Minute, 
b) wenn die sämmtlichen in denselben laufenden Wagen den Bestim- 
mungen im § 12 entsprechen, auf 45 Kilometer in der Stunde 
oder 750 Meter in der Minute 
festgesetzt. 
(2) Unter besonders günstigen Verhältnissen kann für Personenzüge mit 
Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine größere Geschwindigkeit bis zu 90 Kilo- 
ömeter in der Stunde oder 1500 Meter in der Minnte zugelassen werden. 
(3) Auf Bahnstrecken, welche stärkere Neigungen als 1200 und Krüm- 
mungen von weniger als 1.000 Meter Halbmesser haben, müssen die Geschwin- 
digkeiten augemessen verringert werden. Dem Zugpersonal sind diese Strecken 
unter Angabe der zulässigen Geschwindigkeiten zu bezeichnen. 
1) Personenzüge, welche durch Lokomotiven befördert werden, deren sämmt- 
liche Achsen vor der Feuerbuchse liegen und welche nicht mit Vorrichtungen 
zur Verhütung des Schlingerns versehen sind, dürfen im Allgemeinen nicht 
schneller als 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in der Minute 
fahren, jedoch sind mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde größere Geschwin- 
digkeiten zulässig. 
G) Züge, welche geschoben werden, ohne daß sich an ihrer Spitze eine 
führende Lokomotive befindet, dürfen höchstens mit einer Geschwindigkeit von 
24 Kilometer in der Stunde oder 400 Meter in der Minute fahren. 
(6) Die größte Geschwindigkeit einzeln fahrender Lokomotiven mit dem 
Schornstein voran wird im Allgemeinen auf 40 Kilometer in der Stunde oder 
666,67 Meter in der Minute und für Lokomotiven, welche für Beförderung 
von Personenzügen konstruirt sind, sofern deren Achsen nicht sämmtlich vor 
der Feuerbuchse liegen, auf 50 Kilometer in der Stunde oder 833,38 Meter 
in der Minute festgesetzt. Größere Geschwindigkeiten können mit Genehmigung 
der Aufsichtsbehörde gestattet werden. 
(7) Lokomotiven mit dem Tender voran dürfen nicht schneller als 36 Kilo- 
meter in der Stunde oder 600 Meter in der Minnte fahren, einerlei, ob die- 
selben Züge befördern oder einzeln fahren (siehe § 24).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.