Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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für  Güterzüge  auf  45  Kilometer  in  der  Stunde  oder  750  Meter  in
der  Minute,
für  Arbeitszüge:

a)  im  Allgemeinen  auf  30  Kilometer  in  der  Stunde  oder  500  Meter
in  der  Minute,

b)  wenn  die  sämmtlichen  in  denselben  laufenden  Wagen  den  Bestimmungen
  im  §  12  entsprechen,  auf  45  Kilometer  in  der  Stunde
oder  750  Meter  in  der  Minute

festgesetzt.

(2)  Unter  besonders  günstigen  Verhältnissen  kann  für  Personenzüge  mit
Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  eine  größere  Geschwindigkeit  bis  zu  90  Kiloömeter
  in  der  Stunde  oder  1500  Meter  in  der  Minnte  zugelassen  werden.

(3)  Auf  Bahnstrecken,  welche  stärkere  Neigungen  als  1200  und  Krümmungen
  von  weniger  als  1.000  Meter  Halbmesser  haben,  müssen  die  Geschwindigkeiten
  augemessen  verringert  werden.  Dem  Zugpersonal  sind  diese  Strecken
unter  Angabe  der  zulässigen  Geschwindigkeiten  zu  bezeichnen.

1)  Personenzüge,  welche  durch  Lokomotiven  befördert  werden,  deren  sämmtliche
  Achsen  vor  der  Feuerbuchse  liegen  und  welche  nicht  mit  Vorrichtungen
zur  Verhütung  des  Schlingerns  versehen  sind,  dürfen  im  Allgemeinen  nicht
schneller  als  45  Kilometer  in  der  Stunde  oder  750  Meter  in  der  Minute
fahren,  jedoch  sind  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  größere  Geschwindigkeiten
  zulässig.

G)  Züge,  welche  geschoben  werden,  ohne  daß  sich  an  ihrer  Spitze  eine
führende  Lokomotive  befindet,  dürfen  höchstens  mit  einer  Geschwindigkeit  von
24  Kilometer  in  der  Stunde  oder  400  Meter  in  der  Minute  fahren.

(6)  Die  größte  Geschwindigkeit  einzeln  fahrender  Lokomotiven  mit  dem
Schornstein  voran  wird  im  Allgemeinen  auf  40  Kilometer  in  der  Stunde  oder
666,67  Meter  in  der  Minute  und  für  Lokomotiven,  welche  für  Beförderung
von  Personenzügen  konstruirt  sind,  sofern  deren  Achsen  nicht  sämmtlich  vor
der  Feuerbuchse  liegen,  auf  50  Kilometer  in  der  Stunde  oder  833,38  Meter
in  der  Minute  festgesetzt.  Größere  Geschwindigkeiten  können  mit  Genehmigung
der  Aufsichtsbehörde  gestattet  werden.

(7)  Lokomotiven  mit  dem  Tender  voran  dürfen  nicht  schneller  als  36  Kilometer
  in  der  Stunde  oder  600  Meter  in  der  Minnte  fahren,  einerlei,  ob  dieselben
  Züge  befördern  oder  einzeln  fahren  (siehe  §  24).