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(2) Die winkelrecht gegenüberliegenden Oberflächen der beiden Schienen
eines Geleises sollen in gerader Strecke in gleicher Höhe liegen.
(3) In Krümmungen, mit Ausnahme der Weichenkrümmungen, soll die
äußere Schiene um so viel höher liegen als die innere, daß die mit der größten
Geschwindigkeit die Bahn passirenden Züge die Krümmungen mit Sicherheit
durchfahren können.
(0 Verschiedene Krümmungen und Querneigungen der Geleise sind stetig
in einander überzuführen.
(5) Zwischen entgegengesetzten Krümmungen einer Bahnlinie ist ein gerades
Stück von solcher Länge einzulegen, daß die Fahrzeuge sanft und stetig in die
andere Krümmung einlaufen.
(6) Der kleinste Halbmesser der gekrümmten Geleise auf freier Bahn darf
nicht unter 180 m lang sein.
(7) Die Anwendung eines Halbmessers unter 300 m für Krümmungen
auf freier Bahnstrecke bedarf der Genehmigung des Reichs-Eisenbahn-Amts.
§ 7.
Gefälle.
(1) Das Längengefälle einer Bahnlinie soll nicht stärker sein als 1: 40.
(2) Zur Anwendung einer stärkeren Neigung als 1: 80 ist die Genehmigung
des Reichs-Eisenbahn-Amts erforderlich.
88.
Gefällwechsel.
(1) Die Gefällwechsel auf der freien Bahnstrecke sind nach einem Kreis-
bogen von mindestens 5000 m Halbmesser abzurunden; für Strecken unmittel-
bar vor Bahnhöfen kann dieses Maß auf 2000 m herahgesetzt werden.
(2) Zwischen Gegenneigungen von mehr als 1:200, sofern die Länge
einer derselben 1000 m übersteigt, ist eine weniger als 1: 200 geneigte
Strecke von mindestens 480 m Länge einzulegen, welche zur Ausrundung be-
nutzt werden kann.
§59.
Entfernung der Geleise.
(1) Die Doppelgeleise auf der freien Bahnstrecke sollen von Mitte zu
Mitte nicht weniger als 3,500 m von einander entfernt sein. Tritt zu einem