Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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(2) Die winkelrecht gegenüberliegenden Oberflächen der beiden Schienen 
eines Geleises sollen in gerader Strecke in gleicher Höhe liegen. 
(3) In Krümmungen, mit Ausnahme der Weichenkrümmungen, soll die 
äußere Schiene um so viel höher liegen als die innere, daß die mit der größten 
Geschwindigkeit die Bahn passirenden Züge die Krümmungen mit Sicherheit 
durchfahren können. 
(0 Verschiedene Krümmungen und Querneigungen der Geleise sind stetig 
in einander überzuführen. 
(5) Zwischen entgegengesetzten Krümmungen einer Bahnlinie ist ein gerades 
Stück von solcher Länge einzulegen, daß die Fahrzeuge sanft und stetig in die 
andere Krümmung einlaufen. 
(6) Der kleinste Halbmesser der gekrümmten Geleise auf freier Bahn darf 
nicht unter 180 m lang sein. 
(7) Die Anwendung eines Halbmessers unter 300 m für Krümmungen 
auf freier Bahnstrecke bedarf der Genehmigung des Reichs-Eisenbahn-Amts. 
§ 7. 
Gefälle. 
(1) Das Längengefälle einer Bahnlinie soll nicht stärker sein als 1: 40. 
(2) Zur Anwendung einer stärkeren Neigung als 1: 80 ist die Genehmigung 
des Reichs-Eisenbahn-Amts erforderlich. 
88. 
Gefällwechsel. 
(1) Die Gefällwechsel auf der freien Bahnstrecke sind nach einem Kreis- 
bogen von mindestens 5000 m Halbmesser abzurunden; für Strecken unmittel- 
bar vor Bahnhöfen kann dieses Maß auf 2000 m herahgesetzt werden. 
(2) Zwischen Gegenneigungen von mehr als 1:200, sofern die Länge 
einer derselben 1000 m übersteigt, ist eine weniger als 1: 200 geneigte 
Strecke von mindestens 480 m Länge einzulegen, welche zur Ausrundung be- 
nutzt werden kann. 
§59. 
Entfernung der Geleise. 
(1) Die Doppelgeleise auf der freien Bahnstrecke sollen von Mitte zu 
Mitte nicht weniger als 3,500 m von einander entfernt sein. Tritt zu einem
	        
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