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Geleispaare noch ein Geleise hinzu, so ist dessen Entfernung von dem zunächst
liegenden Geleise von Mitte zu Mitte zu mindestens 4 m anzunehmen.
(2) Werden mehrere Geleispaare neben einander gelegt, so muß die Ent-
fernung von Mitte zu Mitte der benachbarten Geleise je zweier Geleispaare
ebenfalls mindestens 4 m betragen.
(3) Die Geleise auf den Stationen sollen nicht weniger als 4,500 m von
Mitte zu Mitte von einander entfernt liegen und diejenigen, zwischen denen
Perrons anzulegen sind, eine Entfernung von mindestens 6 m von Mitte zu
Mitte haben.
(4) Bei Stationen mit geringem Personenverkehr kann mit Genehmigung
der Landesaufsichtsbehörde von diesen Bestimmungen abgewichen werden.
8 10.
Form, Beschaffenheit und Befestigung der Schienen.
(1) Die Schienen sollen aus gewalztem Eisen oder Stahl bestehen.
(2) Die innere seitliche Abrundung des Schienenkopfes muß mit einem
Halbmesser von 14 mm beschrieben sein.
(3) Die Befestigungsmittel, als Stühle, Schrauben, Nägel u. s. w. sollen
an der Innenseite der Schienen eines Geleises in der Breite der Spurrinne
auch bei größter Abnutzung der Schienen mindestens 38 mm unter Schienen-
oberkante liegen.
(4) Bei Befestigung der Stoßverbindungen eines Geleises ist auf die durch
die Temperatur entstehenden Veränderungen der Konstruktionstheile Rücksicht
zu nehmen.
§ 11.
Tragfähigkeit des Oberbaues.
Bei Geleisen, welche von Lokomotiven befahren werden, soll der Oberbau
mindestens so stark sein, daß jede Stelle der einzelnen Schiene 7000 kg Be-
lastung mit Sicherheit tragen kann.
812.
Entfernung der Bahnhöfe von einander und Länge derselben.
) Die Bahnhöfe und Haltestellen, auf denen Ausweichegeleise für das
Krenzen und Ueberholen von Güterzügen angelegt werden, sollen, abgesehen
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