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Schienenoberkante überall einen Spielraum von 0,050 m gegen das Normal-
profil des lichten Raumes und in der Höhe von 0,430 m bis 3,200 m über
Schienenoberkante eine Gesammtbreite von 3,150 m oder eine Breite von
1,575 m zu jeder Seite der Geleismitte. Von 3,200 m über Schienenober-
kante vermindert sich letztere Breite bei geradliniger Begrenzung des Profils,
und zwar bis 3,700 m über Schienenoberkante bis auf 1,300 m und von
3,700 m bis 4,150 m über Schienenoberkante bis auf 0,850 m.
(2) Ueber die Höhe von 4,150 m über Schienenoberkante dürfen nur
die Lokomotivschornsteine und überbauten Schaffnersitze hinausragen, und zwar
höchstens bis 4,570 m über Schienenoberkante. Dieselben müssen dann jedoch
so konstruirt sein, daß sie auf die im Absatz 1 dieses Paragraphen bezeichneten
Abmessungen eingeschränkt werden können Die Breite der überbauten Schaffner-
sitze darf nur so groß sein, daß überall ein Spielraum von mindestens 0,150 m
gegen das Normalprofil des lichten Raumes vorhanden ist.
(3) Für Schlaf= und Luxuswagen für den großen durchgehenden Verkehr
in Schnellzügen und die zu gleichem Dienst bestimmten Gepäckwagen reicht die
vorbezeichnete Breite des Profils von 3,150 m bis auf die Höhe von 3,540 m
über Schienenoberkante und vermindert sich dann von beiden Seiten, geradlinig
begrenzt, bis 3,820 m Höhe auf 2,820 m Breite und schließt in 4,570 m
Höhe mit 1,580 m Breite ab.
(4) Die an den Eisenbahnfahrzeugen anzubringenden losen Theile, wie
Signalscheiben, Laternen, Leinenhaspel, müssen innerhalb des in Absatz 3 be-
schriebenen Begrenzungsprofils verbleiben.
(5) Die nach Außen aufschlagenden Thüren der Personenwagen sollen in
jeder Stellung noch innerhalb des Normalprofils des lichten Raumes verbleiben.
(6) Unter 0,130 m über Schienenoberkante dürfen, abgesehen von den
Rädern der Eisenbahnfahrzeuge, auch bei größter Abnutzung der Radreifen nur
die nachbenannten Theile herabreichen, und zwar:
1. bei allen Eisenbahnfahrzeugen:
a) die durch das Profil des Rades gedeckten Konstruktionstheile, wie
Bahnräumer, Bremsklötze, Sandstreuer, bis auf 0,050 m über
Schienenoberkante;
b) die Kuppelungen und Sicherheitsketten bis auf 0,075 m über
Schienenoberkante;