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2. bei Lokomotiven außerdem:
a) die dem Federspiele nicht folgenden beweglichen Lokomotivtheile,
wie Pleuel= und Kuppelstangenköpfe, bis auf 0,075 m über
Schienenoberkante;
b) die übrigen Lokomotivtheile bis auf 0,100 m über Schienenoberkante.
(7) Von der seitlichen Begrenzung des Normalprofils des lichten Raumes
müssen alle im Absatz 6 dieses Paragraphen unter 1 und 2 gedachten Theile
mindestens 0,050 mn entfernt bleiben.
8 24.
Lokomotiven- nud Tender-Radstaud.
(1) Die Lokomotiven und Tender sollen einen nach den Bahnverhältnissen
Möglichst langen Radstand erhalten; derselbe ist für die Güterzugsmaschinen mit
festen, seitlich nicht verschiebbaren Achsen höchstens auf 4,500 m anzunehmen.
(2) Bei Krümmungen in der freien Bahn, welche weniger als 250 m
Halbmesser haben, sind für drei= oder mehrachsige Lokomotiven von mehr als
3 m Radstand bewegliche Radgestelle oder verschiebbare Achsen anzuwenden.
5 25.
Tender.
Die Höhe des Wassereinlaufs am Tender über Schienenoberkante darf
nicht mehr als 2,750 m betragen.
§ 26.
Wagen-Radstand.
(1) Bei Wagen, welche mehr als zwei Achsen ohne Drehgestell haben,
muß für die Mittelachsen eine entsprechende Verschiebbarkeit angeordnet werden,
sofern der Radstand über 4 m beträgt.
(2) Für Güterwagen ist ein kleinerer Radstand als 2,500 m nicht an-
zuwenden und soll das Maß von 4,500 m für den Radstand nicht über-
schritten werden.
§ 27.
Wagengestelle.
Die normale Höhe des Fußbodens der unbeladenen Güterwagen über
Schienenoberkante beträgt 1,220 m.