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Bremsen.
(1) Die Bremsen der Fahrzeuge sollen so beschaffen sein, daß mit den-
selben eine annähernde Feststellung der Achsen erzielt werden kann.
(2) Bei Anwendung von Bremskurbeln müssen dieselben beim Festbremsen
stets nach rechts gedreht werden.
§ 29.
Raddruck.
Bei sämmtlichen Fahrzeugen soll der Druck eines Rades auf die Schiene
bei voller Ausnutzung der festgesetzten Tragfähigkeit nicht mehr als 7000 kg
betragen.
830.
Zug- und Stoßapparate.
(1) Die Untergestelle müssen bei den Lokomotiven an der vorderen, bei
den Tendern an der hinteren Stirnseite und bei Tender-Lokomotiven und allen
übrigen Fahrzeugen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden, an
beiden Stirnseiten mit elastischen Zug= und Stoßapparaten versehen sein. Die
Mitte der Zug= und Stoßapparate darf über Schienenoberkante bei leeren
Fahrzeugen nicht höher als 1065 mm und bei beladenen Fahrzeugen nicht
tiefer als 940 mm liegen.
(2) Die Untergestelle der Wagen, mit Ausnahme der für besondere Zwecke
gebauten, müssen mit durchgehenden Zugstangen versehen sein.
831.
Zugvorrichtung.
(1) Die Zugvorrichtung der Fahrzeuge muß so konstruirt sein, daß die
Länge, um welche sie gegen die Kopfschwelle hervorgezogen werden kann,
mindestens 50 min und nicht mehr als 150 mm beträgt.
(2) Die Angriffsfläche des nicht angezogenen Zughakens soll von der
Stoßfläche der nicht zusammengedrängten Buffer nicht weniger als 345 mm
und nicht mehr als 395 mm entfernt sein.
832.
Buffer.
(1) Die horizontale Entfernung der Buffer an den Kopfseiten der Wagen
soll von Mitte zu Mitte 1750 mm betragen. Der Abstand der vorderen
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