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3. Papier und Leinwand werden neben den Sätzen unter 1 und 2 be-
sonders vergütet.
4. Für Vergleichung vorgelegter Flurkarten-Abzeichnungen oder Auszüge
mit der Flurkarte:
a) wenn die Karte im Maßstabe von 1:1000 bis einschlüssig 1: 2000
dargestellt ist:
für je 10 Hektar bei einer durchschnittlichen Theilung
bis zu 10 Ar — 47 30 d,
»« 25«—« 25 „ „
über 25 „ — „ 20 „
außerdem noch für jede Hofraithe — 3
mindestens sind für Vergleichung einer vorgelegten Flur—
kartenabzeichnung oder eines Flurkartenauszuges zu.
berechnen zulässig. . .. — „ 50 „;
b) wenn die Karte im Maßstabe von unter 1: 2000 bis einschlässig 1: 4000
dargestellt ist: die Gebühreusäse unter 4 a zu zwei Dritteln, min-
destens aber . 50 K.
Die Sätze unter Ziffer 4 n der Steuerrevisor auch dann in Ansatz zu
bringen befugt, wenn er die Fertigung der Abzeichnung 2c. einem Dritten
übertragen, die Prüfung aber selbst vorzunehmen hatte.
Anmerkungen zul:
1. Für die Beglaubigung wird etwas Besonderes nicht berechnet.
2. Die über die vollen 10 Hektar bei Ziffer 2 und 4 überschießenden Beträge werden
wie volle 10 Hektar berechnet (8 29).
3. Die „Theilung" (Ziffer 1 und 4) ist nach den auf der Karte nach ihrer Kultur-
verschiedenheit dargestellten (im Fundbuche also regelmäßig mit besonderem Flächengehalte an-
gegebenen) Grundstücksabschnitten, auch Durchschnitten (von Wegen, Gräben, Bächen 2c.) zu
bemessen, ohne Rücksicht darauf, ob diese Theilstücke Items (§ 120, Anm. zu Ziffer 1) für sich
bilden oder nicht. Als „Hofraithe“ (1 Ziffer 1 und 4) soll hier nur das von Gebäuden und
von Hosstätte umfaßte Areal berechnet werden. Die Höhe der Hofraithensätze in den Fällen
der Ziffer 1 a, db,, & innerhalb der gesetzlich gegebenen Grenzen (mit Rücksicht auf den Kartirungs-
maßstab, den durchschnittlichen Shichennehare die Theilung der in Betracht kommenden Hof-
raithen r2c.) näher zu bestimmen, bleibt der Aussichtsbehörde überlassen.
4. In Fällen, welche sich den vorstehenden Bestimmungen nicht unterordnen lassen, ist
sowohl für die Anfertigung von Karten-Abzeichnungen und -Auszügen, als für deren Peen
und Beglaubigung, die Vergütung der Arbeit nach der Arbeitszeit zu bezahlen, und zwar nach
den Sätzen unter VII, bei Abzeichnun gen und Auszügen das Papier und die Leinwand noch
besonders (1 3).