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Anwendbarkeit der Artikel 2 bis 11 keineswegs davon abhängig, daß
im einzelnen Falle für die Ortsbehörde die Verpflichtung, Sicherungs-
maßregeln zu treffen, auf Grund des Art. 1 gegeben sei, sondern er
zeigt nur, daß neben der Vorschrift des Art. 1 die Bestimmungen der
Artikel 2 bis 11 ihre selbständige Bedeutung haben. Andererseits
aber läßt der Inhalt der letzteren, insbesondere der des Art. 2 in
Verbindung mit Artikel 11 keinen Zweifel darüber, daß dieselben alle
Fälle, in welchen Angehörige des einen vertragschließenden Theils in
dem Gebiete des anderen sterben, treffen wollen, daß mithin in den
bezeichneten Fällen die Rechte und Befugnisse der konsularischen und
diplomatischen Vertreter des anderen Theils stets und ausschließlich
durch die Artikel 2 bis 11 bestimmt werden.
2. Die Kaiserlich Russische Gesandschaft hier nimmt für das Großherzog-=
thum die Befugnisse einer Konsularbehörde wahr.
Die Großherzoglichen Gerichte haben daher beim Ableben eines Russen
innerhalb des Großherzogthums das in dem Artikel 2 und folg. der
obenerwähnten Konvention vorgeschriebene Verfahren — im
Gegensatz zu dem im Artikel 11 derselben geordneten Verfahren — einzuhalten.
Der dabei bedingte Geschäftsverkehr zwischen den Gerichten und der
Kaiserlich Russischen Gesandtschaft hier hat ausschließlich durch Ver-
mittlung des Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Departement
des Aeußern, an welches von den Gerichten Bericht zu erstatten ist, statt-
zufinden.
Weimar, den 12. Februar 1887.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.