Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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Anwendbarkeit der Artikel 2 bis 11 keineswegs davon abhängig, daß 
im einzelnen Falle für die Ortsbehörde die Verpflichtung, Sicherungs- 
maßregeln zu treffen, auf Grund des Art. 1 gegeben sei, sondern er 
zeigt nur, daß neben der Vorschrift des Art. 1 die Bestimmungen der 
Artikel 2 bis 11 ihre selbständige Bedeutung haben. Andererseits 
aber läßt der Inhalt der letzteren, insbesondere der des Art. 2 in 
Verbindung mit Artikel 11 keinen Zweifel darüber, daß dieselben alle 
Fälle, in welchen Angehörige des einen vertragschließenden Theils in 
dem Gebiete des anderen sterben, treffen wollen, daß mithin in den 
bezeichneten Fällen die Rechte und Befugnisse der konsularischen und 
diplomatischen Vertreter des anderen Theils stets und ausschließlich 
durch die Artikel 2 bis 11 bestimmt werden. 
2. Die Kaiserlich Russische Gesandschaft hier nimmt für das Großherzog-= 
thum die Befugnisse einer Konsularbehörde wahr. 
Die Großherzoglichen Gerichte haben daher beim Ableben eines Russen 
innerhalb des Großherzogthums das in dem Artikel 2 und folg. der 
obenerwähnten Konvention vorgeschriebene Verfahren — im 
Gegensatz zu dem im Artikel 11 derselben geordneten Verfahren — einzuhalten. 
Der dabei bedingte Geschäftsverkehr zwischen den Gerichten und der 
Kaiserlich Russischen Gesandtschaft hier hat ausschließlich durch Ver- 
mittlung des Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Departement 
des Aeußern, an welches von den Gerichten Bericht zu erstatten ist, statt- 
zufinden. 
Weimar, den 12. Februar 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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