Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

Ministerial-Bekanntmachung. 
3] Mit Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs wird, aus 
Anlaß des Gesetzes vom 29. Dezember 1886, zur Abänderung der Ausführungs- 
Verordnung vom 20. Februar 1881 (Regierungs-Blatt Seite 23), die Aus- 
führung des Gesetzes über Errichtung einer Landes-Kreditkasse vom 17. Novem- 
ber 1869 mit Nachträgen betreffend, Folgendes verordnet und bekannt gemacht: 
§ 1. 
Die Schuldverschreibungen über die von der Landes-Kreditkasse auf- 
zunehmenden Anlehen (§ 3 der Ausführungs-Verordnung vom 20. Februar 1881) 
werden künftig nach dem unter A angefügten Muster ausgefertigt. 
82. 
Der § 10 der Verordnung vom 20. Februar 1881 ist aufgehoben. 
Aus § 11 daselbst kommen die in Klammer stehenden Worte in Wegfall. 
Weimar, den 31. Dezember 1886. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Stichling. 
achtr 
zur tusiure. Verodnung vom 
nar 1881 zum Gesetze Über 
28 einer Landes-Kreditkasse 
mit Nachträgen. 
Anlage A.
	        
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