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Kriegsministerium.
Departement für das Invalidenwesen. Berlin, den 16. Juli 1887.
Nr. 153.
Bekauntmachung.
Festsetzung der Wittwen= und Waisengeldbeiträge der pensionirten Offiziere, Aerzte und Beamten #.
Gemäß § 7 des Gesetzes vom 17. Juni 1887, betreffend die Fürsorge für die Wittwen
und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sind die zur Zeit
des Inkrafttretens des Gesetzes (1. Juli d. J.) pensionirten Offiziere, Aerzte, Beamten, Zeug-
feldwebel, Zeugsergeanten, Wallmeister und Registratoren bei den Generalkommandos, welche
weder verheirathet sind, noch unverheirathete eheliche oder durch nachgefolgte Ehe legitimirte
Kinder unter achtzehn Jahren besitzen, von Entrichtung der Wittwen= und Waisengeldbeiträge
befreit. Eine nach der Pensionirung geschlossene Ehe, sowie Kinder aus einer solchen kommen
hierbei nicht in Betracht.
Im Hinblick hierauf ist nach Maßgabe der kriegsministeriellen Ausführungs-Bestimmungen
vom 16. d. M. zu den §§ 6 und 7 unter Ziffer 2 behufs Regelung der Beitragspflicht der
vorhandenen Pensionsempfänger durch ortspolizeiliche Bescheinigungen, welche als Rechnungs-
ausweise dienen, festzustellen:
ob dieselben verheirathet sind, oder unverheirathete eheliche oder durch nachgefolgte
Ehe legitimirte Kinder besitzen und, zutreffenden Falls, wann die Kinder geboren sind,
und ob die bestehende Ehe oder die Ehe, in welcher die vorhandenen Kinder geboren
oder durch welche dieselben legitimirt sind, vor oder nach der letztmaligen Pensionirung
geschlossen ist.
Die polizeiliche Bescheinigung kann durch eine Bescheinigung der vorgesetzten Behörde der
mit der Auszahlung der Pension betrauten Kasse bei Uebernahme der Verantwortlichkeit für
die Richtigkeit ersetzt werden.
Demzufolge werden die vorhandenen Pensionsempfänger, auch diesenigen, deren Pensionen
zur Zeit wegen Bezugs eines neuen Diensteinkommens aus einer zur Pension nicht berechtigenden
Stellung des Reichs-, Staats= oder Kommunaldienstes ruhen, aufgefordert, die erforderlichen
ortspolizeilichen Bescheinigungen an die gemäß Ziffer 4c der erwähnten Ausführungs-Be-
stimmungen zu den §8 4, 5 und 32 des Gesetzes mit der Feststellung der Wittwen= und Waisen-
geldbeiträge betrauten Behörden (Regierungen; Intendantur XIV. Armeekorps; Ministerium für
Elsaß-Lothringen; Kriegsministerium, Unterstützungs-Abtheilung) unverzüglich einzureichen. Von
denjenigen Betheiligten, deren Pensionsbezug nicht ruht, kann die Einreichung der Bescheini-
zungen durch Vermittelung der mit der Auszahlung der Pensionsgebührnisse betrauten Kassen
erfolgen.
Bis zur Beibringung der geforderten Bescheinigungen müssen die vom 1. Juli d. J. ab
fälligen Wittwen= und Waisengeldbeiträge vorbehaltlich der etwaigen Rückerstattung von jedem
Penstonsempfönger erhoben werden.
In Vertretung.
v. Spitz.