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Stieren, Kühen, Rindern, Schweinen, Kälbern, Schafen, Ziegen und Pferden,
und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dasselbe gewerbsmäßig oder nicht gewerbs-
mäßig betrieben wird, nur in dem öffentlichen Schlachthofe der Fleischer—
Innung vorgenommen werden.
Der Großherzogliche Bezirksdirektor kann von dieser Bestimmung in solchen
Fällen Dispensation ertheilen, in welchen es sich um ein alleinstehendes und
vom Schlachthofe entferntes Gebäude oder Gehöfte handelt und Sicherheit
geboten wird, daß das in diesen Gebäuden geschlachtete Vieh nur in der
eigenen Wirthschaft verwendet wird.
Die Dispensation wird nur auf Widerruf ertheilt.
Auf das nicht gewerbsmäßige Schlachten von Ziegen unter 3 Monaten
(Zickeln) finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung.
8 2.
Wenn ein der Tödtung im Schlachthofe unterliegendes Stück Vieh
durch Beinbruch, Lähmung, schwere Erkrankung oder dergleichen Unfälle zum
Gehen unfähig geworden und der Transport desselben zu Wagen unausführbor
ist, so hat der Besitzer des Thieres dafür Sorge zu tragen, daß der Schlacht-
hof= Inspektor oder dessen Vertreter sofort benachrichtigt wird, welcher dann
über die Verwendbarkeit oder Vernichtung, sowie über die Zulässigkeit des
Schlachtens außerhalb des Schlachthofs zu entscheiden hat. Dem Besitzer des
Thieres steht das Recht zu, Widerspruch gegen die von dem Schlachthof-
Inspektor oder dessen Vertreter angeordnete Vernichtung bei dem Gemeinde-
vorstande zu erheben, welcher nach Gehör eines nicht im Schlachthofe an-
gestellten Thierarztes mit Vorbehalt des Instanzenzuges entscheidet.
83.
Die nachstehenden, mit dem Schlachten in unmittelbarem Zusammenhang
stehenden Verrichtungen als: das Abhäuten und Ausweiden des geschlachteten
Viehes, das Reinigen der Gedärme und Eingeweide, das Brühen, das Ent-
haaren und die Verwerthung des Blutes, soweit dasselbe nicht zur Wurst-
fabrikation gebraucht wird, dürfen nur, und zwar auch dann, wenn nach § 2
das Schlachten außerhalb des Schlachthofes stattgefunden hat, im Schlachthofe
vorgenommen werden, es sei denn, daß dann, wenn das Schlachten nach § 2
außerhalb des Schlachthofes gestattet worden ist, der Schlachthof-Inspector