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Bei Berechnung des Schadens ist der Ertrag, welcher von den
Grundstücken und Einrichtungen bei anderweiter Benutzung erzielt werden
kann, von dem bisherigen Ertrage in Abzug zu bringen. Eine Ent-
schädigung für Nachtheile, welche aus Erschwerungen oder Störungen
des Geschäftsbetriebes hergeleitet werden, findet nicht statt.
Die Feststellung der Höhe des Schadenersatzes erfolgt zunächst im
Verwaltungswege. Der Auspruch ist bei dessen Verluste binnen 3 Monaten
von einer desfallsigen von dem Gemeindevorstande zu erlassenden und
mit der Veröffentlichung über die Betriebseröffnung zu verbindenden
Bekanntmachung an beim Gemeindevorstande anzumelden.
Wird eine Vereinbarung in einem vom Gemeindevorstand zu
haltenden Sühnetermine nicht erreicht, so entscheidet in erster Instanz
der Gemeinderath über die Entschädigung. Gegen dessen Entscheidung
findet das Rechtsmittel der Berufung an den Bezirksausschuß inner-
halb der durch die Gemeindeordnung geordneten Frist statt.
Will sich der Ersatzfordernde bei der Entscheidung auch des Bezirks-
ausschusses nicht beruhigen, so steht ihm die Beschreitung des Rechts-
weges zu; der letztere muß jedoch bei dessen Verlust binnen 4 Wochen
nach Eröffnung der Entscheidung des Bezirksausschusses beschritten und
muß binnen dieser Frist die Klage bei dem zuständigen Gericht erhoben
werden.
Zu Urkund dessen ist vorstehendes Ortsgesetz von Uns höchsteigenhändig
vollzogen und mit Unserem Staatssiegel versehen worden.
Belvedere, am 30. September 1887.
Im Namen und Auftrag Unseres Herrn Vaters,
Königlichen Hoheit und Gnaden
Carl Angust.
Stichling. v. Groß. Vollert.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.