Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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Bei Berechnung des Schadens ist der Ertrag, welcher von den 
Grundstücken und Einrichtungen bei anderweiter Benutzung erzielt werden 
kann, von dem bisherigen Ertrage in Abzug zu bringen. Eine Ent- 
schädigung für Nachtheile, welche aus Erschwerungen oder Störungen 
des Geschäftsbetriebes hergeleitet werden, findet nicht statt. 
Die Feststellung der Höhe des Schadenersatzes erfolgt zunächst im 
Verwaltungswege. Der Auspruch ist bei dessen Verluste binnen 3 Monaten 
von einer desfallsigen von dem Gemeindevorstande zu erlassenden und 
mit der Veröffentlichung über die Betriebseröffnung zu verbindenden 
Bekanntmachung an beim Gemeindevorstande anzumelden. 
Wird eine Vereinbarung in einem vom Gemeindevorstand zu 
haltenden Sühnetermine nicht erreicht, so entscheidet in erster Instanz 
der Gemeinderath über die Entschädigung. Gegen dessen Entscheidung 
findet das Rechtsmittel der Berufung an den Bezirksausschuß inner- 
halb der durch die Gemeindeordnung geordneten Frist statt. 
Will sich der Ersatzfordernde bei der Entscheidung auch des Bezirks- 
ausschusses nicht beruhigen, so steht ihm die Beschreitung des Rechts- 
weges zu; der letztere muß jedoch bei dessen Verlust binnen 4 Wochen 
nach Eröffnung der Entscheidung des Bezirksausschusses beschritten und 
muß binnen dieser Frist die Klage bei dem zuständigen Gericht erhoben 
werden. 
Zu Urkund dessen ist vorstehendes Ortsgesetz von Uns höchsteigenhändig 
vollzogen und mit Unserem Staatssiegel versehen worden. 
Belvedere, am 30. September 1887. 
Im Namen und Auftrag Unseres Herrn Vaters, 
Königlichen Hoheit und Gnaden 
Carl Angust. 
Stichling. v. Groß. Vollert. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei. 
 
	        
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