256
[94] Das 38., 39. und 40. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter
Nr. 1749 die Verordnung, betreffend die Bestenerung des Branntweins in
den Hohenzollernschen Landen, vom 25. September 1887; unter
„ 1750 die Verordnung, betreffend die Bestenerung des Branntweins
im Königreich Bayern, vom 27. September 1887; unter
„ 1751 die Uebereinkunft, betreffend die Bildung eines internationalen
Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst.
Weimar. — Hof- Buchdruckerei.