Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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[94] Das 38., 39. und 40. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter 
Nr. 1749 die Verordnung, betreffend die Bestenerung des Branntweins in 
den Hohenzollernschen Landen, vom 25. September 1887; unter 
„ 1750 die Verordnung, betreffend die Bestenerung des Branntweins 
im Königreich Bayern, vom 27. September 1887; unter 
„ 1751 die Uebereinkunft, betreffend die Bildung eines internationalen 
Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst. 
Weimar. — Hof- Buchdruckerei.