295
Absatz 4 des Gesetzes vom 11. Juli 1887 beschäftigt werden, finden die vor—
stehenden Bestimmungen keine Anwendung.
Weimar, den 16. November 1887.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Stichling.
(102) II. Zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Unfallversicherung
der bei Bauten beschäftigten Personen vom 11. Juli 1887 — Reichs-Gesetz-
blatt Seite 287 —, wird von der unterzeichneten Landes-Zentralbehörde
hierdurch Folgendes verordnet:
Die Behörde, welcher die in § 22 Absatz 1 des Reichsgesetzes bezeichneten
Nachweisungen vorzulegen sind, ist der Gemeindevorstand.
- 2.
Die Höhe der nach § 25 Absatz 4 des Reichsgesetzes den Gemeinde-
behörden von der Berufsgenossenschaft zu gewährenden Vergütung wird im
Einvernehmen mit dem Reichs-Versicherungsamt auf vier vom Hundert der
eingezogenen Beiträge festgesetzt.
Weimar, den 23. November 1887.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
103] III. Die in Jena bestehende Großherzoglich und Herzoglich Sächsische
Kommission zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen ist
während der nächsten bis 1. Oktober 1888 dauernden Prüfungsperiode in
folgender Weise zusammengesetzt worden:
Vorsitzender:
Universitäts-Curator, Staatsrath Eggeling;
Examinatoren:
für Religionslehre: Geheimer Kirchenrath Dr. Lipsius und Professor
Dr. Nippold;
47