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Die Einberufung muß erfolgen, wenn das Ministerium des Innern es verlangt,
oder mindestens ein Dritttheil der ordentlichen Mitglieder darauf anträgt.
89. Die Sitzungen des Landesculturraths sind, soweit möglich und, wenn nicht in
besonderen Fällen eine Ausnahme beschlossen oder von dem Ministerium des Innern
besonders verlangt wird, öffentlich.
10. Zur Beschlußfähigkeit des Landesculturraths ist bei allen Angelegenheiten
die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordentlichen und beziehungsweise außerordentlichen
Mitglieder erforderlich.
Der Landesculturrath faßt seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden
ordentlichen und beziehungsweise außerordentlichen Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Bei Wahlen entscheidet in der dritten Abstimmung relative Stimmenmehrheit, bei
Stimmengleichheit das Loos.
11. Der Landesculturrath beschließt über das bei seinen Sitzungen und seinem
sonstigen Geschäftsverkehre zu beobachtende und die Functionen seines Vorsitzenden und
seiner Beamten feststellende Regulativ.
Er hat das Recht, über seine Mitglieder wegen Außenbleibens ohne genügende
Entschuldigung, oder Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Regulativs angemessene
Geldbußen als Ordnungsstrafen zu verhängen.
Der Vorsitzende kann dergleichen Ordnungsstrafen von den Betheiligten eintreiben;
sollte es deshalb einer Hülfsvollstreckung bedürfen, so hat er die Justizbehörde anzugehen
und leidet dann die Bestimmung im § 5 des Gesetzes vom 28. Januar 1835
sub über die Competenzverhältnisse 2c. (Seite 56 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1835) Anwendung.
#12. Die Mitglieder des Landesculturraths fungiren, mit Ausnahme des Generalsecretärs,
unentgeltlich. Die nicht in Dresden wohnhaften Mitglieder erhalten jedoch
Entschädigung für den ihnen durch ihre Theilnahme an den Sitzungen erwachsenden
Reiseaufwand, worüber das Regulativ (§ 11) das Nähere bestimmt.
13. Zur Bestreitung der Kosten, welche dem Landesculturrathe zu Bezahlung
seiner Beamten, zu Bestreitung seines Canzleiaufwands, der Wahlkosten, der Entschädigung
seiner Mitglieder für die Theilnahme an den Sitzungen und sonstigen, durch
Verfolgung der im § 2 vorgezeichneten Zwecke bedingten Ausgaben entstehen, erhält der
Landesculturrath einen auf das Staatsbudget zu bringenden festen Zuschuß aus der
Staatscasse.
Zu Deckung alles übrigen Bedarfs hat er das Recht, bei der Staatsregierung die
Erhebung angemessener Beiträge von den nach § 5 activ wahlberechtigten Grundbesitzern