Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

—  83  —

Die  Einberufung  muß  erfolgen,  wenn  das  Ministerium  des  Innern  es  verlangt,
oder  mindestens  ein  Dritttheil  der  ordentlichen  Mitglieder  darauf  anträgt.

89.  Die  Sitzungen  des  Landesculturraths  sind,  soweit  möglich  und,  wenn  nicht  in
besonderen  Fällen  eine  Ausnahme  beschlossen  oder  von  dem  Ministerium  des  Innern
besonders  verlangt  wird,  öffentlich.

10.  Zur  Beschlußfähigkeit  des  Landesculturraths  ist  bei  allen  Angelegenheiten
die  Anwesenheit  von  mindestens  der  Hälfte  der  ordentlichen  und  beziehungsweise  außerordentlichen
  Mitglieder  erforderlich.

Der  Landesculturrath  faßt  seine  Beschlüsse  mit  absoluter  Stimmenmehrheit  der  anwesenden
  ordentlichen  und  beziehungsweise  außerordentlichen  Mitglieder.

Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

Bei  Wahlen  entscheidet  in  der  dritten  Abstimmung  relative  Stimmenmehrheit,  bei
Stimmengleichheit  das  Loos.

11.  Der  Landesculturrath  beschließt  über  das  bei  seinen  Sitzungen  und  seinem
sonstigen  Geschäftsverkehre  zu  beobachtende  und  die  Functionen  seines  Vorsitzenden  und
seiner  Beamten  feststellende  Regulativ.

Er  hat  das  Recht,  über  seine  Mitglieder  wegen  Außenbleibens  ohne  genügende
Entschuldigung,  oder  Zuwiderhandlungen  gegen  Bestimmungen  des  Regulativs  angemessene
  Geldbußen  als  Ordnungsstrafen  zu  verhängen.

Der  Vorsitzende  kann  dergleichen  Ordnungsstrafen  von  den  Betheiligten  eintreiben;
sollte  es  deshalb  einer  Hülfsvollstreckung  bedürfen,  so  hat  er  die  Justizbehörde  anzugehen
  und  leidet  dann  die  Bestimmung  im  §  5  des  Gesetzes  vom  28.  Januar  1835

sub  über  die  Competenzverhältnisse  2c.  (Seite  56  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
vom  Jahre  1835)  Anwendung.

#12.  Die  Mitglieder  des  Landesculturraths  fungiren,  mit  Ausnahme  des  Generalsecretärs,
  unentgeltlich.  Die  nicht  in  Dresden  wohnhaften  Mitglieder  erhalten  jedoch
Entschädigung  für  den  ihnen  durch  ihre  Theilnahme  an  den  Sitzungen  erwachsenden
Reiseaufwand,  worüber  das  Regulativ  (§  11)  das  Nähere  bestimmt.

13.  Zur  Bestreitung  der  Kosten,  welche  dem  Landesculturrathe  zu  Bezahlung
seiner  Beamten,  zu  Bestreitung  seines  Canzleiaufwands,  der  Wahlkosten,  der  Entschädigung
  seiner  Mitglieder  für  die  Theilnahme  an  den  Sitzungen  und  sonstigen,  durch
Verfolgung  der  im  §  2  vorgezeichneten  Zwecke  bedingten  Ausgaben  entstehen,  erhält  der
Landesculturrath  einen  auf  das  Staatsbudget  zu  bringenden  festen  Zuschuß  aus  der
Staatscasse.

Zu  Deckung  alles  übrigen  Bedarfs  hat  er  das  Recht,  bei  der  Staatsregierung  die
Erhebung  angemessener  Beiträge  von  den  nach  §  5  activ  wahlberechtigten  Grundbesitzern