Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

33 
soweit nicht dieses Gesetz abweichende Bestimmung enthält, durch diejenige 
Behörde zu bewirken, bei welcher die Kosten erwachsen sind; jedoch sind die 
Kostenrechnungen der unteren Verwaltungsbehörden und der in öffentlicher 
Pflicht stehenden Personen durch deren nächste Aufsichtsbehörde festzustellen. 
Der feststellenden Behörde sind auf Erfordern die in Ansatz gebrachten 
Auslagen zu bescheinigen. 
Die Feststellung kann von der Behörde, durch welche sie erfolgt ist, sowie 
von der in § 46 Absatz 2 bezeichneten höheren Instanz von Amts wegen be- 
rihtigt werden. 
Gegen die Feststellung findet Beschwerde nach Maßgabe der Bestimmung 
in § 46 Absatz 2 statt. 
§ 46. 
Entscheidungen über Erinnerungen gegen Kostenansätze und Rechtsmittel. 
Ueber Erinnerungen der Betheiligten, einschließlich des Staatsfiskus, 
gegen den Ansatz von Gebühren, Auslagen oder Nebengebühren entscheidet die 
Behörde, welche zur Feststellung zuständig ist (§ 45), gebührenfrei (8 12 
Ziffer 5). Die Entscheidung kann von der Behörde, welche dieselbe getroffen 
hat, sowie von der im nächsten Absatz bezeichneten höheren Instanz von Amts 
wegen geändert werden. 
Gegen die Entscheidung findet, je nachdem sie durch ein Amtsgericht oder 
durch eine andere Behörde erfolgt ist, Beschwerde an das Landgericht, oder 
an das Staats-Ministerinm statt. Falls die beschwerende Entscheidung von 
dem Landgerichte oder dem Staats-Ministerium selbst ausgegangen ist, hat 
das eine wie das andere, jedoch unter Wechsel des Referenten und unter 
Ausschluß des ersten Referenten von der Berathung bezüglich Schlußfassung, 
zu entscheiden. Hinsichtlich der Kosten kommt die Bestimmung in § 12 Ziffer 6 
zur Anwendung. 
Bei Erinnerungen der Betheiligten kann die Zwangsvollstreckung ohne 
oder gegen entsprechende Sicherheitsleistung vorläufig beanstandet werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.