Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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In streitigen Gesindesachen (§ 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 1880), 
sowie Streitigkeiten über Aufnahme und Ausschließung von Innungsgenossen 
(§8§ 95 und 104 der Gewerbeordnung für das deutsche Reich) und Streitig- 
keiten der Gewerbetreibenden mit ihren Arbeitern nach § 120a der Gewerbe- 
ordnung kann bis auf die Hälfte der in Nr. 1—4 normirten Gebührensätze 
herabgegangen werden. 
5. Abnahme eines Eides oder Angelöbnisses an Eidesstatt 
(außer dem Ansatze für das Protokoll) ..·. 1.-J-50»J. 
6. Auf Antrag Betheiligter vorgenommene obrigkeitliche Feststellung 
der Kostenrechnung von Behörden, Beamten, Aerzten und anderen bei Aus- 
übung ihres Berufes an öffentliche Taxvorschriften gebundenen Personen (vergl. 
jedoch §§ 45 und 46) 
von je 30 .¾ des Geldbetrages der gestellten Rechnung (§29) —.¼ 50 4; 
bei Apothekerrechnungen von obigem Betrage jedoch.. — „ 50 „ 
bis 1 „ — „ 
7. Auf Antrag einer Privatperson oder Partei bewirktes Aufsuchen und Vor- 
legen solcher aktlichen Verhandlungen, welche rückwärts vor zehn Jahren 
geschlossen worden sind, 
für jeden Aktenbandn. . —M 60O54. 
Siehe auch 8 67. 
Anmerkung: 
Zusammengehörige, durch mehrere Bände fortlaufende Akten sind für einen Aktenband 
zu zählen. 
8. Abschriften oder Auszüge aus sehr alten, mühsam zu lesenden Akten 
oder Urkunden 
für jede Seite (6 1 . —42654. 
B. Gerichtssachen. 
1. Eig th 8 änd ungen 
§ 48. 
Für gerichtliche Uebereignung unbeweglichen Eigenthumes, sowie 
für gerichtliche Bestellung, Uebertragung oder Aufhebung solcher dinglicher 
1887 6
	        
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