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74 Gesetz, betreffend die Ausdehnung des Gesetzes vom 26. November 1855 auf die Eisen-
bahn von Orlamünde durch das Orlathal zum Anschluß an die Preußische Staatsbahn von
Gera nach Probstzella; vom 14. Juli 1888.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
c. 2c.
haben mit im Voraus ertheilter Zustimmung des getreuen Landtags zu ver-
ordnen beschlossen, wie folgt:
§ 1.
Das Gesetz vom 26. November 1855 über die bei Anlegung der Werra-
bahn erforderlichen zwangsweisen Eigenthumsabtretungen mit den durch das
Gesetz, die Feststellung der Entschädigung in Enteignungsfällen betreffend, vom
10. Dezember 1884 bedingten Abänderungen soll auf die von Uns konzessio-
nirte Anlage einer Eisenbahn untergeordneter Bedeutung von Orlamünde durch
das Orlathal zum Anschluß an die Preußische Staatsbahn von Gera nach
Probstzella, deren Bau durch die Saalbahngesellschaft ausgeführt werden soll,
ausgedehnt und in allen seinen Bestimmungen zur Anwendung gebracht werden.
§ 2.
Unser Staats-Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes be-
auftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
Belvedere, am 14. Juli 1888.
Carl Alexander.
Stichling. v. Groß. Vollert.