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812.
Die Ausgabe der Rentenbriefe, insbesondere, daß der Betrag der aus—
gegebenen Rentenbriefe den Betrag der ausstehenden Rentenkapitalien nicht
überschreitet, wird durch einen Beauftragten des Großherzoglichen Staats—
Ministeriums überwacht. Die Rentenbriefe müssen zum Zeugniß darüber, daß
der zulässige Betrag nicht überschritten ist, von dem Großherzoglichen Kontroll-
beamten mit vollzogen sein.
8 13.
Zur Sicherheit für die Rentenbriefe werden die in § 11 erwähnten Dar-
lehnsforderungen der Bank in der Weise verpfändet, daß die über dieselben
lautenden Schuldurkunden dem Großherzoglichen Kontrollbeamten, welcher zum
Pfandhalter für die Rentenbriefbesitzer bestellt wird, als Faustpfand übergeben
werden.
§ 14.
Die Bank ist verpflichtet, alljährlich den zur Kapitaltilgung bestimmten
Betrag der auf die Ablösungskapitalien eingezogenen Jahresrenten und der
etwaigen sonstigen vertragsmäßigen oder außerordentlichen Abschlags= oder Er-
füllungszahlungen der Schuldner zur Einziehung von Rentenbriefen zu ver-
wenden.
Diese Einziehung erfolgt mittelst der im April jeden Jahres stattfindenden
Ausloosung unter Aussicht des Großherzoglichen Kontrollbeamten in Höhe des-
jenigen Betrages, welcher zur Kapitaltilgung im voraufgegangenen Kalender-
jahre verfügbar geworden ist. Wenn dabei ein Betrag übrig bleibt, welcher
zur Tilgung eines Rentenbriefes nicht ausreicht, so wird derselbe dem Amorti-
sationsfonds für das nächstfolgende Kalenderjahr zugerechnet.
Die ausgeloosten Rentenbriefe sind von dem Großherzoglichen Kontroll-
beamten und von dem Bankdirektorium als kassirt zu bezeichnen und Seitens
des Ersteren bis dahin aufzubewahren, wo deren Vernichtung von der General-
versammlung im Einvernehmen mit der Großherzoglichen Staatsregierung als
unbedenklich beschlossen wird.
15.
Die Buchführung der Bank über das Rentengeschäft und die Rentenbrief-
ausgabe ist von der Buchführung über die sonstigen Geschäftszweige derselben
getrennt zu halten und nur das Endergebniß in die Jahresbilanz mit auf-
zunehmen.
Weimar. — Hof--Buchdruckerei.