168
[109] IV. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten
Staats-Ministeriums vom 29. Dezember 1887 — Regierungs-Blatt 1887,
Seite 328, — die Veränderungen der Arzneitaxe betreffend, wird hierdurch
Folgendes verordnet:
I.
Die im Verlage von Rudolph Gärtner zu Berlin erschienene Königlich
Preußische Arzeneitaxe für 1889 wird hierdurch, jedoch ohne die derselben
vorgedruckten „Allgemeinen Bestimmungen“", für die Apotheken des Groß-
herzogthums bis auf Weiteres als bindende Norm eingeführt.
II.
Alle in der Verordnung vom 2. Oktober 1840 enthaltenen Bestimmungen
über die Taxe finden vom 1. Januar 1889 ab nur auf die durch die neue
unter Ziffer 1 bezeichnete Taxe eingeführten Sätze Anwendung.
Weimar, den 24. Dezember 1888.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Wokenius.
[I10| V. Daß von der Direktion der Mutual Lebens-Versicherungs-Ge-
sellschaft von New-York an Stelle des Major a. D. Edmund Kupsch zu Eisenach,
bisherigen Hauptagenten derselben, vom 1. Januar 1889 ab der Hofbuch-
händler Johannes Bacmeister zu Eisenach zum Hauptagenten für das Groß-
herzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die Ministerial-
Bekanntmachung vom 18. August 1887 (Regierungs-Blatt Seite 234) hier-
durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 13. Dezember 1888.
Großberzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Wokbkenius.