Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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Vertrag,
betreffend

den  Uebergang  der  Wernshausen-Schmalkaldener  Eisenbahn
auf  den  Staat.

Jwischen  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung,  vertreten  durch  die  Königliche
  Eisenbahndirektion  zu  Erfurt,  vorbehaltlich  der  verfassungsmäßigen  Genehmigung,
  einerseits  und  der  Stadt  Schmalkalden,  vertreten  durch  den  Stadtrath
und  den  Bürgerausschuß,  vorbehaltlich  der  Genehmigung  des  Bezirksausschusses
zu  Cassel,  andererseits  ist  folgender  Vertrag  abgeschlossen  worden:

S.  1.

Die  Stadt  Schmalkalden  überläßt  die  ihr  gehörige  Wernshausen-Schmalkaldener
  Eisenbahn  nebst  allem  beweglichen  und  unbeweglichen  Zubehör,  einschließlich
der  Reserve=  und  Erneuerungsfonds,  sowie  der  sämmtlichen  Betriebsmittel,  der
Königlich  Preußischen  Regierung  schulden=  und  lastenfrei  zum  vollen  uneingeschränkten
  Eigenthum  gegen  einen  Kaufpreis  von  600  000  Mark,  wörtlich:

„Sechshunderttausend  Mark“.  i

Der  Uebergang  des  Eigenthums  und  die  Zahlung  des  Kaufpreises  erfolgt
am  Ersten  des  zweiten  auf  die  Perfektion  des  Vertrages  folgenden  Monats.

Bereits  vom  1.  Januar  1890  ab  wird  indeß  die  Verwaltung  und  der
Betrieb  der  Wernshausen-Schmalkaldener  Eisenbahn  für  Rechnung  des  Puuzishen
Staates  geführt,  so  daß  die  Einnahmen  der  Bahn  von  diesem  Tage  ab  lediglich
dem  letzteren  zufallen,  der  andererseits  den  Kaufpreis  von  diesem  Tage  ab  mit
3½  Prozent  verzinst.

Das  Betriebsergebniß  des  Geschäftsjahres  1889  dagegen  wird  noch  in  der
bisherigen  Weise  festgestellt.

F.  3.

Sollte  aus  irgend  einem  Grunde  die  eigenthümliche  Uebertragung  und  die
Auflassung  des  unbeweglichen  Theiles  der  Wernshausen-Schmalkaldener  Eisenbahn,
  sei  es  in  dem  Königlich  Preußischen  oder  in  dem  Hergoglich  Sachsen-Meiningenschen
  Gebiete,  zu  dem  im  §.  2  Absatz  1  dieses  Vertrages  bestimmten
Zeitpunkte  nicht  erfolgen  können,  so  findet  gleichwohl  der  Uebergang  des  Besitzes
der  Wernshausen-Schmalkaldener  Eisenbahn  auf  den  Preußischen  Staat  statt.
Letzterer  ist  aber  alsdann  berechtigt,  von  dem  Kaufgelde  einen  dem  Werthe  des
nicht  eigenthümlich  übergegangenen  beziehungsweise  nicht  aufgelassenen  Grundeigenthums
  entsprechenden,  lediglich  nach  seinem  Ermessen  festzusetzenden  Betrag  einzubehalten
  und  bis  zum  erfolgten  Uebergang  des  Eigenthums  der  verkauften  Grund-