Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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so hat der Vorsitzende nach Ablauf derselben die Ausloosung unter Zuziehung 
eines vereideten Protokollführers vorzunehmen. 
Von der erfolgten Ausloosung ist der Ausführungsbehörde Nachricht zu 
geben. 
VII. 
Als Betriebsvorstände gelten die Forstverwaltungen (Revierverwaltungen). 
Dieselben haben die in § 55 Absatz 5 des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige 
ihrer vorgesetzten Dienstbehörde zu erstatten, das Unfallverzeichniß nach § 56 
des Gesetzes zu führen und die Unfalluntersuchungen nach § 57 des Gesetzes 
vorzunehmen. 
Für das von den Betriebsvorständen zu führende Unfallverzeichniß sind 
Formulare nach dem anliegenden Muster zu benntzen. 
Unfälle, welche nach § 57 des Gesetzes zwar eine sofortige Untersuchung 
nicht erfordern, indeß auch nicht als ganz unerheblich anzusehen sind, haben 
die Betriebsvorstände in ihren weiteren Folgen zu beobachten, damit bei etwa 
eintretender Verschlimmerung die Untersuchung rechtzeitig eingeleitet werden 
kann. Bei Fällen dieser Art ist in Spalte 9 des Unfallverzeichnisses anzu- 
geben, warum die Untersuchung erst nach einiger Zeit vorgenommen worden ist. 
VIII. 
Die Feststellung der Entschädigungen erfolgt in allen Fällen durch die 
Ausführungsbehörde. 
IX. 
Die Kosten des Verfahrens, insbesondere auch die Kosten des Schieds- 
gerichtes, sowie die Kosten des Verfahrens vor demselben sind von der Groß- 
herzoglichen Hauptstaatskasse zu Weimar zu bestreiten (§ 53 Absatz 2, § 54 
Absatz 5, § 58 Absatz 2, § 60 Absatz 1, § 61 des Gesetzes). 
Zu dieser Kasse fließen auch die auf Grund des § 53 Absatz 3 des Ge- 
setzes etwa festzusetzenden Geldstrafen. 
Ebenso hat die Großherzogliche Hauptstaatskasse die von den Postbehörden 
nach § 84 Absatz 1 des Gesetzes liquidirten Beträge zu zahlen. 
Weimar, den 20. März 1888. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Stichling. 
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