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so hat der Vorsitzende nach Ablauf derselben die Ausloosung unter Zuziehung
eines vereideten Protokollführers vorzunehmen.
Von der erfolgten Ausloosung ist der Ausführungsbehörde Nachricht zu
geben.
VII.
Als Betriebsvorstände gelten die Forstverwaltungen (Revierverwaltungen).
Dieselben haben die in § 55 Absatz 5 des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige
ihrer vorgesetzten Dienstbehörde zu erstatten, das Unfallverzeichniß nach § 56
des Gesetzes zu führen und die Unfalluntersuchungen nach § 57 des Gesetzes
vorzunehmen.
Für das von den Betriebsvorständen zu führende Unfallverzeichniß sind
Formulare nach dem anliegenden Muster zu benntzen.
Unfälle, welche nach § 57 des Gesetzes zwar eine sofortige Untersuchung
nicht erfordern, indeß auch nicht als ganz unerheblich anzusehen sind, haben
die Betriebsvorstände in ihren weiteren Folgen zu beobachten, damit bei etwa
eintretender Verschlimmerung die Untersuchung rechtzeitig eingeleitet werden
kann. Bei Fällen dieser Art ist in Spalte 9 des Unfallverzeichnisses anzu-
geben, warum die Untersuchung erst nach einiger Zeit vorgenommen worden ist.
VIII.
Die Feststellung der Entschädigungen erfolgt in allen Fällen durch die
Ausführungsbehörde.
IX.
Die Kosten des Verfahrens, insbesondere auch die Kosten des Schieds-
gerichtes, sowie die Kosten des Verfahrens vor demselben sind von der Groß-
herzoglichen Hauptstaatskasse zu Weimar zu bestreiten (§ 53 Absatz 2, § 54
Absatz 5, § 58 Absatz 2, § 60 Absatz 1, § 61 des Gesetzes).
Zu dieser Kasse fließen auch die auf Grund des § 53 Absatz 3 des Ge-
setzes etwa festzusetzenden Geldstrafen.
Ebenso hat die Großherzogliche Hauptstaatskasse die von den Postbehörden
nach § 84 Absatz 1 des Gesetzes liquidirten Beträge zu zahlen.
Weimar, den 20. März 1888.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Stichling.
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