Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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Gehört der Vorsitzende zu den Arbeitgebern oder Betriebsbeamten, so 
wählt er selbst nicht mit. §65 
Die erschienenen Vorstandsmitglieder bezeichnen unter Leitung des Vor- 
sitzenden mit einfacher Mehrheit der Stimmen die in dem Stimmzettel als 
gewählt einzutragenden beiden Beisitzer, die beiden ersten und die beiden zweiten 
Stellvertreter. 
Außer Vor= und Zunamen ist auch der Wohnort des Gewählten, sowie 
der Betrieb (Forstverwaltung), in welchem er beschäftigt wird, in den Stimm- 
zettel einzutragen. Darunter ist mittels Namensnunterschrift der Wählenden 
zu bescheinigen: 
a) daß die wahlberechtigten Mitglieder des Kassenvorstandes in üblicher 
Weise zur Wahl der Beisitzer des Schiedsgerichts und deren Stellver- 
treter eingeladen worden sind; 
b) daß mehr als die Hälfte der Erschienenen denjenigen Personen, deren 
Namen vorstehend eingetragen worden, ihre Stimmen gegeben hat; 
c) daß die Gewählten großjährige, auf Grund des Reichsgesetzes vom 
5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzblatt Seite 132) versicherte Personen sind, 
welche in dem staatlichen Forstbetriebe des Großherzogthums beschäftigt 
werden, sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und nicht 
durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen be- 
schränkt sind. g 6. 
Innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung an den Vorstand (8 3) 
ist der Stimmzettel dem Beauftragten portofrei zurückzusenden. 
§ 7. 
Stimmzettel, welche nicht nach dem vorgeschriebenen Formulare aus- 
gefertigt oder nicht unterschrieben sind, sind ungültig. 
Stimmen, welche auf nicht Wählbare fallen oder die Gewählten nicht 
dentlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. 
88. 
Binnen längstens zwei Wochen nach Ablauf der Einlieferungsfrist (8 6) 
stellt der Beauftragte aus den eingesandten gültigen Stimmzetteln das Wahl- 
ergebniß fest.
	        
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