Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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§ 9. 
Ist in dem Bezirke der Ausführungsbehörde (den Großherzoglichen Forsten) 
nur eine wahlberechtigte Orts= oder Betriebskrankenkasse vorhanden, so sind 
die in dem Stimmzettel dieser Kasse gültig bezeichneten Personen als gewählte 
Beisitzer und Beisitzerstellvertreter des Schiedsgerichts anzusehen. 
Ist der Stimmzettel einer solchen Kasse für ungültig zu erachten oder 
sind die darin bezeichneten Personen oder einzelne derselben nicht wählbar, so 
hat der Beauftragte eine Nachwahl herbeizuführen. Wird auch hierbei den 
gesetzlichen Anforderungen nicht rechtzeitig genügt, so ist nach Vorschrift des 
6 53 Absatz 4 des Gesetzes zu verfahren. 
8 10. 
Sind in dem Bezirk der Ausführungsbehörde (den Großherzoglichen 
Forsten) mehrere wahlberechtigte Orts= oder Betriebskrankenkassen vorhanden, 
so gilt für die Ermittelung des Wahlergebnisses Folgendes: 
Die Stimme einer Kasse, welcher bis zu 100 in dem staatlichen Forst- 
betriebe des Großherzogthums beschäftigte versicherte Personen angehören, zählt 
einfach, einer Kasse mit mehr als 100 bis zu 500 solcher Mitglieder doppelt, 
einer Kasse mit mehr als 500 bis zu 1000 solcher Mitglieder dreifach, einer 
Kasse mit über 1000 solcher Mitglieder vierfach. 
Unter Berücksichtigung dieses verschiedenen Geltungswerthes der Stimmen 
wird zunächst aus sämmtlichen Stimmzetteln bezüglich des ersten Beisitzers 
ermittelt, welcher der Bezeichneten die meisten Stimmen (relative Stimmen- 
mehrheit) auf sich vereinigt. Derselbe gilt als gewählt; bei Stimmengleichheit 
entscheidet das von dem Beauftragten zu ziehende Loos. 
Die gleiche Ermittelung findet der Reihe nach für den zweiten Beisitzer, 
für den ersten Stellvertreter des ersten Beisitzers, für den ersten Stellvertreter 
des zweiten Beisitzers, für den zweiten Stellvertreter des ersten Beisitzers und 
für den zweiten Stellvertreter des zweiten Beisitzers statt. 
Hat einer der Bezeichneten in der Reihenfolge der Ermittelungen bereits 
einmal die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt und erlangt derselbe 
nochmals die Mehrheit, so gilt nicht er, sondern derjenige als gewählt, welcher 
nächst ihm die meisten Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet auch hier das Loos.
	        
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