Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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8 16. 
Für die den Vertretern der Arbeiter nach § 53 Absatz 2, § 60 des Ge- 
setzes zu gewährenden Vergütungen kommen diejenigen Sätze zur Anwendung, 
welche in dem Statut für die Weimarische landwirthschaftliche Berufsgenossen- 
schaft vom 18. Januar 1888 bestimmt sind, bezüglich in Abänderung dieses 
Statutes etwa noch bestimmt werden. Diese Vergütungen sind, soweit solche 
den Schiedsgerichtsbeisitzern und deren Stellvertretern zu gewähren sind, durch 
den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes, soweit solche aber dem nach § 14 er- 
wählten Bevollmächtigten der Krankenkasse oder dem nach § 15 bezeichneten 
Arbeiter, welche an einer Unfalluntersuchung theilgenommen haben, zu gewähren 
sind, durch die mit der Unfalluntersuchung betrauten Forstverwaltungen fest- 
zustellen. 
Weimar, am 20. März 1888. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Stichling.
	        
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