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Die Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Behörden haben ferner ihre Mit—
wirkung insofern eintreten zu lassen, als es sich bezüglich des Herzoglich
Sachsen-Meiningenschen Gebiets um die Wahrnehmung landespolizeilicher und
kommnnaler Interessen handelt, deren Regulirung, soweit sie durch die Zu-
sammenlegung berührt werden, im Einvernehmen mit den zuständigen Verwal-
tungs= beziehungsweise Aufsichtsbehörden zu erfolgen hat.
Aenderungen der bestehenden Kommunikationswege bedürfen der Zustim-
mung der Landespolizeibehörde.
Das Herzoglich Sachsen-Meiningensche Staats- Ministerium ist befugt,
sich jederzeit Auskunft über den jeweiligen Stand des Verfahrens durch Ver-
mittelung des Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministeriums geben zu lassen.
Artikel 7.
Die nach § 57 des Großherzoglich Sächsischen Zusammenlegungsgesetzes
vom 5. Mai 1869 zu bewirkende Mittheilung des bestätigten Rezesses an die
Unterpfands= und an die Stenerbehörde erfolgt auch an die betreffenden Her-
zoglich Sachsen-Meiningenschen Behörden durch Abgabe je eines Exemplars
des Rezesses nebst Spezial-Extrakten und der Karte über die zusammengelegten
Grundstücke des Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Gebiets, und ebenso ist
der betreffenden Sachsen-Meiningenschen Gemeindebehörde ein Rezeßexemplar
und ein Kartenexemplar zuzustellen.
Die Großherzoglich Sächsischen und die Herzoglich Sachsen-Meiningenschen
Behörden haben Auszüge aus den Grund= und Hypothekenbüchern über die
Rechtsverhältnisse derjeunigen Grundstücke, für welche die Abfindung in dem
anderen Staatsgebiete ausgewiesen worden ist, einander kostenfrei mitzutheilen.
Die Messungs= und Planarbeiten müssen so behandelt werden, daß
dieselben in die Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Landesvermessungskarten
im Maßstabe von 1:2500 leicht übernommen werden können.
Die trigonometrischen Steine müssen erhalten bleiben; die Versteinung
der Grenzen im Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Gebiete muß nach dem
dasigen Gesetze vom 14. April 1882 vorgenommen werden.
Artikel 8.
Im Bezug auf die Frage, ob eine Regulirung der Grenze zwischen
beiden Theilen der Flur Hohenfelden, bezüglich zwischen dem Großherzogthum