Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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auf die durch § 1 des Gesetzes vom 4. April d. J. geordnete Krankenversiche- 
rung der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen 
Anwendung. 
So geschehen und gegeben Weimar, den 5. April 1888. 
Carl Alexander. 
Stichling. v. Groß. Vollert. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
(30) Auf dem Grunde der §§ 93 und 98 des Gesetzes vom 16. Juni 1881 
(Regierungs-Blatt Seite 137 flg.), wird hierdurch ein ordentlicher Versicherungs- 
beitrag zur Landes-Brandversicherungsanstalt im Betrage 
einer Beitragseinheit 
ausgeschrieben dergestalt, daß dieser Beitrag mit dem 
20. April dieses Jahres 
von den bei der Landesanstalt versicherten Gebändebesitzern zu erheben ist. 
Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, die aus ihren Versicherungs- 
scheinen ersichtlichen Beiträge binnen 4 Wochen vom 20. April 1888 an 
(§ 97 desselben Gesetzes) an die Ortsstenereinnahmen abzuführen und die 
letzteren erhalten die Anweisung, für die rechtzeitige Beibringung und Ab- 
lieferung an die Bezirksrechnungsämter vorschriftsmäßig Sorge zu tragen. 
Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht 
geschehen ist, den Ortssteuereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekannt- 
machung alsbald zuzustellen. 
Der etwa verbleibenden Reste wegen ist den Vorschriften im § 52 der 
Ausführungs-Verordnung vom 8. Juli 1881 (Regierungs-Blatt Seite 174 flg.) 
nachzugehen. 
Weimar, den 7. April 1888. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Vollert. 
Weimar. — Hof--Buchdruckerei.
	        
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