Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

53 
133] II. Laut höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Groß- 
herzogs sind dem Vereine zur Begründung und Erhaltung einer Arbeiterkolonie 
für Thüringen, welcher nach seinen Satzungen den Sitz in der Stadt Weimar 
hat, die Rechte einer juristischen Persönlichkeit verliehen worden. 
Weimar, den 9. April 1888. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
34 III. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben dem in Weimar 
zu begründenden „Frauenheim“ die Rechte einer juristischen Persönlichkeit 
und einer steuerfreien milden Stiftung gnädigst zu verleihen geruht. 
Weimar, den 11. April 1888. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobenius. 
(35) Das 17., 18. und 19. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter 
Nr. 1789 das Gesetz, betreffend die Löschung nicht mehr bestehender Firmen 
und Prokuren im Handelsregister, vom 30. März 1888; unter 
b„ 1790 die Verordnung, betreffend die Uebertragung landesherrlicher 
Befugnisse auf den Statthalter in Elsaß-Lothringen, vom 
15. März 1888; unter 
b„ 1791 das Gesetz, betreffend die Zurückbeförderung der Hinterbliebenen 
im Auslande angestellter Reichsbeamten und Personen des Soldaten- 
standes, vom 1. April 1888; unter
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.