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133] II. Laut höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Groß-
herzogs sind dem Vereine zur Begründung und Erhaltung einer Arbeiterkolonie
für Thüringen, welcher nach seinen Satzungen den Sitz in der Stadt Weimar
hat, die Rechte einer juristischen Persönlichkeit verliehen worden.
Weimar, den 9. April 1888.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
34 III. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben dem in Weimar
zu begründenden „Frauenheim“ die Rechte einer juristischen Persönlichkeit
und einer steuerfreien milden Stiftung gnädigst zu verleihen geruht.
Weimar, den 11. April 1888.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Wobenius.
(35) Das 17., 18. und 19. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter
Nr. 1789 das Gesetz, betreffend die Löschung nicht mehr bestehender Firmen
und Prokuren im Handelsregister, vom 30. März 1888; unter
b„ 1790 die Verordnung, betreffend die Uebertragung landesherrlicher
Befugnisse auf den Statthalter in Elsaß-Lothringen, vom
15. März 1888; unter
b„ 1791 das Gesetz, betreffend die Zurückbeförderung der Hinterbliebenen
im Auslande angestellter Reichsbeamten und Personen des Soldaten-
standes, vom 1. April 1888; unter