Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

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c)  alle  inländische  Brand-Assekurations-Angelegenheiten;

d)  Impfsscheine;

e)  Trauscheine  für  Unter-Offiziere  und  gemeine  Soldaten;
3)  Justifikations-Scheine  über  Gemeinderechnungen;
4)  Verhandlungen  über  Aufnahme  und  Entlassung  von  Unterthanen,  Bürgern,
  Schutzbürgern,  Dorfnachbarn  und  Hausgenossen,  soweit  sie  bei
öffentlichen  Behörden  vorkommen,  mit  Ausnahme  jedoch  der  jährlichen
Verpflichtung  der  eidesmündigen  jungen  Mannschaft  zu  Unterthanen;
Heimathsscheine,  welche  auf  Verlangen  ertheilt  werden.

Alle  andere  Heimathsangelegenheiten  hingegen  sind  sportelfrei,  so  lange

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es  sich  nicht  von  Aufnahme  oder  Entlassung  handelt.  Ebenso  ist  für

Verhandlungen  zu  Legalisirung  der  Heimathscheine  oder  Dienstbücher  durch

die  Oberbehörden  zum  Zwecke  des  Gebrauches  derselben  im  Auslande,

einschlüssig  der  Unterthansbescheinigung,  Etwas  nicht  anzusetzen;

6)  streitige  Gesindesachen;  ,

7)  Dienstanstellungs-,  Dienstbestätigungs=  und  Prüfungs-Sachen,  mit  Ausnahme:


a)  der  Zeugnisse  akademischer  Lehrer  und  der  Schulzeugnisse,

b)  der  Anstellungs-Dekrete  für  Schulamts-Gehülfen,

)  der  die  Prüfung  und  Anstellung  der  Hebammen  betreffenden  Verhandlungen,


d)  der  Wahlverhandlungen  in  Stadt=  und  Land-Gemeinden,

e)  jeder  Bekanntmachung  und  Benachrichtigung  wegen  einer  geschehenen
Anstellung;

8)  Abschieds=  und  Pensions-Dekrete,  ausgenommen:
a)  die  für  Militärs  vom  Feldwebel,  diesen  einschlüssig,  abwärts,
b)  Witwen-Pensions-Dekrete;

9)  Rang=  und  Titel-Verleihungen;

10)  Lehnsangelegenheiten;

11)  die  Untersuchung  und  Bestrafung:

a)  solcher  Uebertretungen,  die  zur  Kompetenz  der  Verwaltungsbehörden
gehören,  soweit  diese  Untersuchungen  nicht  nach  besonderen  gesetzlichen
Bestimmungen  G.  46  des  Zoll-Strafgesetzes  vom  1.  Mai  1838,
S.  44  des  Branntweinsteuer-Gesetzes  vom  13.  Dezember  1833,  8.  14
des  Gesetzes  über  den  Salzverbrauch  vom  7.  Februar  1834,  §.  20
des  Gesetzes,  das  Verfahren  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Gesetze
über  indirekte  Steuern  betreffend,  vom  18.  März  1836)  kostenfrei  sind,