Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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des zuerst erwähnten Gesetzes vorgeschriebenen Wahlerfordernisse nicht ab— 
gehen, sofort aufzustellen und an einem öffentlich bekannt zu machenden Orte 
zur Einsicht für jeden Ortseinwohner aufzulegen. Hierauf aber ist die Be— 
kanntmachung des durch den Bezirksdirektor nach § 58 des angezogenen Ge- 
setzes anzusetzenden Wahltags, bezüglich die Verfügung wegen Bildung der 
Urwahlbezirke zu gewärtigen. 
III. Wegen Ernennung der nach dem Gesetze erforderlichen Wahlkommissare 
bleibt weitere Bestimmung vorbehalten. 
Weimar, den 11. April 1888. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
(39]1 II. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben dem Deutschen 
Photographen- Verein in Weimar die Rechte einer juristischen Persönlichkeit 
gnädigst zu verleihen geruht. 
Weimar, den 11. April 1888. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobenius. 
Weimar. — Hos= Buchdruckerei.
	        
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