Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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6.  Die  Straßenbauverwaltung  verpflichtet  sich,  dafür  Sorge  zu  tragen,
daß  bei  Verpachtung  der  Nutzung  von  Baumanpflanzungen  oder  bei  käuflicher
Ueberlassung  derselben  die  betheiligten  Personen  vor  Beschädigungen  der
Bundestelegraphenanlagen  mit  dem  Bemerken  gewarnt  werden,  daß  sie  eventuell
zum  Schadenersatz  würden  herangezogen  werden.

Desgleichen  verpflichtet  sich  die  Straßenbauverwaltung,  ihre  Aussichtsbeamten
  anzuweisen,  bei  Ausübung  ihres  Dienstes  darüber  zu  wachen,  daß  die
Nutzung  oder  das  Fällen  von  Bäumen  Seitens  der  Berechtigten  mit  Vorsicht
bewirkt  werde,  in  allen  Fällen  aber,  wo  bei  solcher  Gelegenheit  Bundestelegraphenanlagen
  beschädigt  werden  und  das  Nähere  hierüber  zu  ihrer
Kenntniß  gelangt,  der  nächsten  Bundestelegraphenstation  Anzeige  zu  machen.

(45]  Das  20.,  21.  und  22.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter

Nr.  1794  das  Gesetz,  betreffend  die  Ausführung  der  am  9.  September  1886
zu  Bern  abgeschlossenen  Uebereinkunft  wegen  Bildung  eines  internationalen
  Verbandes  zum  Schutze  von  Werken  der  Literatur
und  Kunst,  vom  4.  April  1888;  unter

„  1795  das  Gesetz,  betreffend  den  Reingewinn  aus  kriegsgeschichtlichen
Werken  des  großen  Generalstabes,  vom  12.  April  1888;  unter

„  1796  die  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  und  Ergänzung  der
Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetze  über  die  Kriegsleistungen,
  vom  14.  April  1888;  unter

„  1797  die  Bekanntmachung,  betreffend  das  Verbot  des  Umlaufs  fremder

Scheidemünzen,  vom  16.  April  1888.

„  1798  den  Internationalen  Vertrag  zum  Schutz  der  unterseeischen
Telegraphenkabel,  vom  14.  März  1884;  unter

„  1799  das  Gesetz  zur  Ausführung  des  Internationalen  Vertrags  zum
Schutz  der  unterseeischen  Telegraphenkabel  vom  14.  März  1884,
vom  21.  November  1887.

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