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Zulassung. 8 2.
Zur Prüfung zugelassen sind mit Quecksilber gefüllte Thermometer aus Glas.
Die Prüfung erfolgt bis auf Weiteres nur in Temperaturen von 0 bis
einschließlich 50 Grad der hunderttheiligen Thermometerskale.
Aufor 83
Anforde § 3.
ktuennen Aerztliche Thermometer, deren Prüfung verlangt wird, sollen folgenden
asskiliger3 Anforderungen genügen:
1. Die Theilung soll nach Zehntelgraden der hunderttheiligen Thermometer-
skale fortschreiten und wenigstens von — 36 bis + 42 Grad reichen. Die
Länge des Intervalles von einem Grad soll nicht kleiner sein als
3,5 Millimeter.
2. Die Theilung soll ohne augenfällige Eintheilungsfehler ausgeführt sein
und so zu der Kapillarröhre liegen, daß an allen Stellen eine unzwei-
deutige Ablesung möglich ist.
3. Um bei Einschlußthermometern Verrückungen der Skale erkennbar zu
machen, soll seitlich von derselben auf dem Umschlußrohr eine Strich-
marke angebracht sein, welche sich mit dem Theilstrich für 38 Grad
zur Deckung bringen läßt. Auch soll dieser Strich bis zu dem an das
Umschlußrohr sich anlegenden Theile des Skalenstreifens heranreichen.
4. Die Theilung soll in dauerhafter Weise ausgeführt, deutlich nummerirt
und mit der Angabe „hunderttheilig“, „Centigrad“ oder einer ähnlichen
unzweidentigen Bezeichnung versehen sein.
5. Das Thermometer soll an wenig auffälliger Stelle eine Geschäftsnummer
tragen. Auch ist die Aufbringung eines Geschäftsnamens, einer Handels-
marke oder dergl. zulässig.
6. Maximumthermometer sollen durch ihre Bezeichnung als solche gekenn-
zeichnet sein. ·
7. Aerztliche Thermometer mit Theilung nach Fahrenheit können ausnahms—
weise zur Prüfung zugelassen werden.
84.
Art und Um- . « . . .
der Die Prüfung bedingt, bei einem Skalenumfang von 14 Graden oder
Prilfung.
weniger, die Vergleichung der Angaben des Thermometers an mindestens
3 Skalenstellen mit den Angaben eines Normalthermometers. Bei größerem
Skalenumfang können die zu prüfenden Stellen entsprechend vermehrt worden.