Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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§  56.
Leichenschau  und  Leichenöffnung.

Die  Leiche  jedes  in  der  Anstalt  verstorbenen  Zöglings  wird  von  einem  Arzte  der
AInstalt  besichtigt  und  geöffnet.  Von  der  Oeffnung  der  Leiche  kann  aus  besonderen,  jedesmal
  aktenkundig  zu  machenden  Gründen  abgesehen  werden.

Ueber  den  Befund  ist  von  dem  Arzte  eine  Niederschrift  aufzunehmen  und  zu  unterschreiben.
  Die  Anstaltsdirektion  hat  vom  Inhalte  der  Niederschrift  jedesmal  unverzüglich
Kenntniß  zu  nehmen  und,  daß  dies  geschehen,  unter  der  Niederschrift  zu  bemerken.
Jede  Niederschrift  über  Leichenschau  und  Leichenöffnung  ist  den  Personalakten  des  Verstorbenen
  einzuverleiben.

Ist  der  Tod  eines  Zöglings  nicht  aus  natürlicher  Ursache  eingetreten,  so  ist  den  bestehenden
  allgemeinen  Vorschriften  nachzugehen.

8  57.
Beerdigung.

Für  die  Beerdigung  gelten  die  Vorschriften  des  Begräbnißregulativs.  Den  Angehörigen
  ist  die  Theilnahme  an  der  Beerdigung  gestattet.  Die  Anstaltsdirektion  wird  ihrem
Wunsche,  vor  der  Beerdigung  die  Leiche  zu  sehen,  Folge  geben,  soweit  nicht  erhebliche
Gründe,  wie  z.  B.  Ansteckungsgefahr,  weit  vorgeschrittene  Verwesung  2c.  entgegenstehen.

Die  Begräbnißkosten  hat  der  zur  Zahlung  des  Verpflegsgeldes  Verpflichtete  zu  tragen.

§  58.
Erörterung  über  den  Nachlaß  und  die  Hinterlassenen.
Kommt  ein  Nachzahlungsanspruch  (§  25)  in  Frage,  so  ist  sowohl  die  Nachlaßbehörde
  als  auch  die  Gemeindebehörde  wegen  schleuniger  Erörterung  und  Mittheilung
über  den  Betrag  des  Nachlasses  und  über  die  Hinterlassenen  anzugehen.

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Wegfall  jedes  Erbanspruches.

Unbeschadet  der  Nachforderung  von  Verpflegsgeld  oder  der  Ansprüche  aus  sonstigen
Aufwänden  für  den  Verstorbenen  werden  von  der  Anstalt  keine  Erbansprüche  an  die  Verlassenschaft
  von  Zöglingen  erhoben.

860.
Abrechnung.
Ueber  das  Verpflegsgeld,  die  Begräbnißkosten  und  den  sonstigen  besonderen  Aufwand

für  den  Verstorbenen  ist  alsbald  nach  dem  Tode  abzurechnen.  Hierbei  ist  nach  88  27  flg.
zu  verfahren.