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Benutzung des Telegraphen.
1 Die Benntzung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen steht Jeder-
mann zu. Die Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und Telegraphenanstalten zeit-
weise ganz oder zum Theil für alle oder für gewisse Gattungen von Korrespondenz zu schließen.
. Der Absender eines Privattelegramms ist verpflichtet, auf desfallsiges Verlangen
sich über seine Persönlichkeit auszuweisen. Es steht demselben seinerseits frei, in sein Tele-
gramm die Beglaubigung seiner Unterschrift aufzunehmen.
Privattelegramme, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt oder aus Rücksichten des
öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht dem Vorsteher der Aufgabeanstalt,
bez. der Zwischen= oder Ankunftsanstalt oder dessen Vertreter, in zweiter Instanz der dieser
Anstalt vorgesetzten Ober-Postdirektion und in letzter Instanz dem Reichs-Postamte zu, gegen
dessen Entscheidung eine Berufung nicht stattfindet. Bei Staatstelegrammen steht den Telegraphen-
anstalten eine Prüfung der Zulässigkeit des Inhalts nicht zu.
82.
Wahrung des Telegraphengeheimnisses.
Die Telegraphenverwaltung wird Sorge tragen, daß die Miltheilung von Telegrammen
an Unbefugte verhindert, und daß das Telegraphengeheimniß auf das Strengste gewahrt werde.
§ 3.
Dienststunden der Telegraphenanstalten.
Die Telegraphenanstalten zerfallen rücksichtlich der Zeit, während welcher sie für den
Verkehr mit dem Publikum offen zu halten sind, in vier Klassen, nämlich:
a) Anstalten mit ununterbrochenem Dienst (Tag und Nacht),
b) Anstalten mit verlängertem Tagesdienst (bis Mitternacht),
JP) Anstalten mit vollem Tagesdienst (bis 9 Uhr Abends),
d) Anstalten mit beschränktem Tagesdienst.
Die Dienststunden der Anstalten unter b und c beginnen in der Zeit vom 1. April bis Ende
September um 7 Uhr Morgens, in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende März um 8 Uhr
Morgens. An Sonn= und Festttagen wird jedoch von der Mehrzahl dieser Anstalten beschränkter
Dienst abgehalten. Die Dienststunden der Anstalten unter d werden, den örtlichen Bedürfnissen
entsprechend, für jeden Ort besonders festgestellt.
4.
Orte, nach welchen Telegramme gerichtet werden können.
1 Telegramme können nach allen Orten aufgegeben werden, nach welchen die vorhandenen
Telegraphenverbindungen auf dem ganzen Wege oder auf einem Theile desselben die Gelegen-
heit zur Beförderung darbieten. Ist am Bestimmungsorle eine Telegraphenanstalt nicht vor-
handen, so erfolgt die Weiterbeförderung von der äußersten bz. der seitens des Aufgebers
bezeichneten Telegraphenanstalt entweder durch die Post, oder durch Eilboten, oder durch Post