Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1891. (75)

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erhalten haben, entweder durch die Bestimmungs- oder Ursprungs-Anstalt oder durch eine 
Durchgangs-Anstalt vollständig oder theilweise wiederholen lassen. Sie haben folgende Beträge 
zu hinterlegen: 
1. die Gebühr für das Telegramm, welches das Verlangen enthält, 
2. die Gebühr für ein Antwortstelegramm, wenn eine telegraphische Antwort ge- 
wünscht wird. 
Jedes berichtigende, ergänzende oder die Beförderung aushebende Telegramm (vergl. 
§ 20) und jede aus Anlaß eines bereits beförderten oder in der Beförderung begriffenen 
Telegramms auf Antrag des Aufgebers oder des Empfängers von Anstalt zu Anstalt aus- 
getauschte Mittheilung ist ein Diensttelegramm, welches nach dem gewöhnlichen Tarif taxirt wird. 
iu Die für die Berichtigungstelegramme erhobenen Gebühren werden auf desfallsigen 
Antrag zurückgezahlt, wenn die Wiederholung erweist, daß das oder die wiederholten Wörter 
im Ursprungstelegramm unrichtig wiedergegeben worden sind. Wenn im Ursprungstelegramm 
einige Wörter richtig und einige andere Wörter unrichtig wiedergegeben worden sind, so wird 
die Gebühr für diejenigen Wörter nicht erstattet, welche in dem Auskunft verlangenden, wie in 
dem Antworts--Diensttelegramm die im Ursprungstelegramm richtig wiedergegebenen Wörter 
bezeichnen. 
iw Die Gebühr für das Ursprungstelegramm, welches zu dem Antrage auf Berichtigung 
Anlaß gegeben hat, wird nicht zurückgezahlt. 
Vv Dem Antrage auf Berichtigung eines beförderten oder in der Beförderung begriffenen 
Telegramms darf von den Telegraphenanstalten nur dann Folge gegeben werden, wenn der 
Antragsteller sich als Aufgeber oder Empfänger des betreffenden Ursprungstelegramms oder 
als Bevollmächtigter eines derselben ausgewiesen hat. 
25. 
Nachzahlung und , 2 % von Gebühren. 
1 Gebühren, welche für beförderte Telegramme zu wenig erhoben sind, oder deren Ein- 
ziehung vom Empfänger nicht erfolgen konnte, — sei es, daß derselbe die Bezahlung ver- 
weigert hatte, sei es, daß er nicht aufgefunden worden war, — hat der Absender auf Verlangen 
nachzuzahlen. Irrthümlich zu viel erhobene Gebühren werden dem Aufgeber zurückgezahlt. 
uu Der Betrag der vom Aufgeber zu viel verwendeten Werthzeichen wird jedoch nur 
auf seinen Antrag erstattet. 
8 26. 
Telegrammabschriften. 
1 Der Aufgeber und der Empfänger, falls sie sich als solche gehörig ausweisen, sind 
berechtigt, sich beglaubigte Abschriften der von ihnen ausgegebenen und der an sie gerichteten 
Telegramme ausfertigen zu lassen, wenn sie Ort und Tag der Aufgabe genau angeben können, 
und die Urschriften noch vorhanden sind. Diese Urschriften werden in der Regel 6 Monate 
lang aufbewahrt. 
u Für jede Abschrift eines unter Angabe der Aufgabezeit und des Aufgabeortes genau 
bezeichneten Telegramms sind bei Telegrammen bis zu 100 Wörtern 10 Pfennig, bei längeren
	        
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