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begehren, können die Abgaben von den für sie eingehenden fremden Gegen-
ständen auf ihr Ansuchen innerhalb Monatsfrist von den Stener-
ämtern gestundet werden; es bleiben aber diese in jeder Beziehung für der-
gleichen Stundungs-Ertheilung verantwortlich, und es ist daher ihre Sache,
sich Sicherheit dafür bestellen zu lassen; sowie hinwiederum der Stundung-
nehmer wegen Zurücklieferung des dem Steneramte anvertrauten Gegenstandes
der Sicherheitsbestellung sich lediglich an dieses zu halten hat.
Niemals dürfen dergleichen Gefälle am Schlusse eines Quartals als
noch gestundet erscheinen. Rechnungsmäßig wird auch dieser Kredit, wie §§ 11,
13— 15 vorgeschrieben, behandelt. Im Kredit-Konto ist dafür eine besondere
Abtheilung am Schlusse des Registers zu bilden.
II. Stundung anderer indirekter Stenern.
§ 18.
Die im Abschnitt 1 (§§ 1 bis 17) hinsichtlich der Stundung von Zoll-
gefällen getroffenen Bestimmungen finden auf andere indirekte Stenern, deren
Stundung zugelassen ist, entsprechende Anwendung, insoweit nicht in Folgendem
Abweichendes angeordnet ist oder abweichende anderweite Vorschriften bestehen.
Unberührt bleiben insbesondere auch die Bestimmungen über die Zu-
lässigkeit der Anrechnung von Steuer-Vergütungs= und Berechtigungsscheinen
bei Ablösung gestundeter Stenerbeträge.
A. Stundung von Branntweinsteuer.
§5 19.
Brennerei-Inhabern, welche jährlich über 1800 Mark an Meischbottich-
oder Material-Steuer entrichten, kann eine Stundung derselben bewilligt werden.
Bei neu entstehenden Brennereien kann die Stundung bewilligt werden,
wenn nach der Einrichtung der Brennerei und nach den Mitteln des Besitzers
anzunehmen ist, daß die Bedingung wegen Entrichtung von mehr als 1800 Mark
Steuer im Laufe des Jahres werde erfüllt werden.
8 20.
Die Stundungs-Frist beträgt längstens sechs Monate, dergestalt, daß die—
selbe mit dem Anfange desjenigen Monates beginnt, welcher auf den Monat