Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1891. (75)

77 
folgt, für welchen der einzelne Steuerbetrag nach dem Gesetz fällig geworden 
ist, und am 25sten Tage des sechsten folgenden Monats abläuft. 
8 21. 
Der Stundungnehmer hat, wenn ein zu stundender Steuerbetrag fällig 
wird, der Steuerstelle, an welche seine Brennerei gewiesen ist, ein Anerkennt- 
niß abzugeben, in welchem 
a) der gestundete Betrag in Zahlen und Buchstaben, 
b) der Zeitraum, für welchen der Steuerbetrag fällig geworden, 
c) das Anerkenntniß, daß derselbe unbezahlt geblieben sei, 
d) die Erklärung, daß er die Zahlung, sobald sie von der Steuerver- 
waltung gefordert wird, sonst aber bei Ablauf der Stundungs-Frist 
leisten werde, und daß er der Steuerbehörde, so lange sich das An- 
erkenntniß in deren Händen befinde, auf Höhe des gestundeten Be- 
trages verhaftet bleibe, 
enthalten sein muß. 822 
Sind nach Bestimmung des Großherzoglichen Staats-Ministeriums die 
Abzahlungen auf gestundete Branntweinsteuer unmittelbar an die Großherzog- 
liche Hauptstaatskasse in Weimar zu leisten, so empfängt von dieser der 
zahlungleistende Steuerschuldner eine auf Ablieferung der Steuerhebestelle 
seines Bezirkes lautende Quittung, welche er bei der genannten Hebestelle 
gegen deren Quittung über den entrichteten Steuerbetrag unter Zurücknahme 
des betreffenden Stundungs-Anerkenntnisses umzutauschen hat. 
B. Stundung von Branntwein-Verbrauchsabgabe. 
§ 23. 
Hinsichtlich der Stundung von Branntwein-Verbrauchsabgaben sind die 
vom Bundesrathe des Deutschen Reiches beschlossenen Ausführungsbestimmungen 
zu dem Reichsgesetze, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 
24. Juni 1887 maßgebend. (Siehe Centralblatt für das Deutsche Reich 
1887 Seite 351). 
C. Stundung von Zuckersteuer. 
§ 24. 
Zur Abtragung fälliger Rübenzuckersteuer (Materialsteuer) kann dem 
Rübenzucker-Fabrikanten eine längstens sechsmonatliche Frist mit der Maßgabe 
1891 16
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.