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8 29.
Eine Stundung der Kontrolgebühr für abgabefrei verabfolgtes Salz
findet nicht statt.
8 30.
Die Stundung wird für einen Zeitraum von drei Monaten gewährt.
Diese Frist beginnt für den Salzwerksbesitzer mit dem Anfange des Monates,
welcher auf den Monat folgt, für welchen der Abgabebetrag fällig geworden
ist; für den Salzhändler nach den näheren Bestimmungen des § 5.
Die Einzahlung hat bis zum 25sten Tage des dritten Monates zu er-
folgen.
831.
Derjenige, welchem Salzabgabe-Stundung bewilligt ist, hat über jeden
einzelnen Abgabebetrag, dessen Anschreibung er begehrt, der Hebestelle ein
Stundungs-Anerkenntniß zu übergeben.
Für Salzwerksbesitzer kommen hierbei die Bestimmungen des § 21, für
Salzhändler die des § 11 zu entsprechender Anwendung.
8 32.
Hat ein Salzwerksbesitzer, welchem Stundung bewilligt ist, nach Bestim-
mung des Großherzoglichen Staats-Ministeriums die Abzahlungen auf gestundete
Salzabgabe unmittelbar an die Großherzogliche Hauptstaatskasse in Weimar
zu leisten, so empfängt er von dieser über jeden eingezahlten Betrag eine auf
Ablieferung des Salzsteueramtes lautende Quittung, welche er bei dem Salz-
steueramte gegen eine Quittung desselben über den entrichteten Abgaben-
betrag unter Zurücknahme des betreffenden Stundungs-Anerkenntnisses umzu-
tauschen hat.
Schlußbemerkung.
§ 33.
Die Stundung von
Tabacks-Gewichtssteuer
ist durch das vom Bundesrathe des Deutschen Reiches beschlossene Regulativ
vom 16. Juni 1880 und dessen Nachträge geordnet. (Siehe Centralblatt für
das Deutsche Reich 1880 Seite 468, 1884 Seite 191, 1888 Seite 750).
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