Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1891. (75)

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Hinsichtlich der Stundung von 
Reichsstempelabgaben 
(vergl. 88 16 und 22 des Reichsgesetzes vom 1885, R.-G.-Bl. 
Seite 179, Ziffer 17 und 23 der hierzu vom Bundesrathe beschlossenen Aus- 
führungs-Vorschriften, Centralblatt 1885 Seite 417) wird besondere Anordnung 
für den Einzelfall vorbehalten. 
Weimar am 17. Juni 1891. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Vollert. 
A. 
Muster eines trockenen Wechsels. 
X den 31. Dezember 1891. 
Acht Tage nach Sicht zahle ich, A. B., gegen diesen Wechsel 
an den Großherzoglich Sächsischen Fiskus, vertreten durch 
das Großherzogliche Steueramt zu 7#, nicht an Ordre, sofern 
die Präsentation bis zum 31. Dezember 1901 erfolgt, die 
Summe von 3000 Mark, in Worten: 
Dreitausend Mark. 
. B. 
C. D., Kaufmann in 2 
als Bürge. 
B. 
Muster eines gezogenen Wechsels. 
X den 1. Oktober 1891. 
Acht Tage nach Sicht zahlen Sie gegen diesen Wechsel an 
den Großherzoglich Sächsischen Fiskus, vertreten durch das 
Großherzogliche Steueramt zu X, nicht an Ordre, sofern die 
Präsentation bis zum 1. Oktober 1901 erfolgt, die Summe 
von 3000 Mark, in Worten: 
Dreitausend Mark. 
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A. B. 
An 
den Kaufmann C. D. 
zu
	        
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