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Nach Herstellung ausreichender Schonreviere kann der Regierungspräsident
den Betrieb der Fischerei an weiteren zwei Tagen jeder in die
Schonzeit fallenden Woche, im Anschluß an die in vorstehendem Absatz
freigegebenen Tage, gestatten.
K. 4.
Für die Dauer der in F. 3 Ziffer 1, 2 und 3 bezeichneten wöchentlichen
und jährlichen Schonzeiten kann der Regierungspräsident ausnahmsweise nachfolgende
Fischereibetriebe zulassen:
1) der Fang solcher Fische, welche in größeren Jügen plötzlich zu erscheinen
und rasch wieder zu verschwinden pflegen, wie namentlich Neunauge,
Stör, Stint und Maifisch, kann mit solchen Geräthen, die nur zum
Fang dieser Fischarten bestimmt und geeignet sind, gestattet werden.
Ebenso kann der Aalfang gestattet werden;
den Fischern, welche die sogenannte stille Fischerei ohne ständige Vorrichtungen
mit Setznetzen, Reusen, Körben oder Angeln betreiben, kann
gestattet werden, die ausgelegten Gezeuge auszunehmen und wieder
auszulegen, wenn daraus nachtheilige Hindernisse für den Zug der
Wanderfische nicht zu befürchten sind. Dieselbe Ausnahme kann auch
für die nur zum Aalfang bestimmten und geeigneten ständigen Vorrichtungen
und Geräthe oben genannter Art gewährt werden,
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das Angeln mit der Ruthe kann zugelassen werden,
im Interesse wissenschaftlicher Untersuchungen oder gemeinnütziger Versuche,
oder für Zwecke der künstlichen Fischzucht oder endlich zum Schutze
der anderen Fische gegen Raubfische kann, soweit erforderlich, unter
geeigneten Kontrolmaßregeln auch der Fang einzelner, oben nicht genannter
Fischarten ausnahmsweise gestattet werden.
Bei jeder Gestattung des Fischfangs während der Schonzeiten ist
indeß die Verwendung solcher an sich erlaubter Fangmittel auszuschließen,
welche vorzugsweise geeignet sind, die junge Fischbrut zu zerstören.
C. 5.
Wenn dringende Rücksichten auf die Erhaltung des Fischbestandes dies erfordern,
kann der Fischereibetrieb während der im F. 3 Ziffer 3 bezeichneten Frühjahrsschonzeit
im Wege der Bezirks-Polizeiverordnung für einzelne Gewässer oder
Gewässerstrecken gänzlich untersagt oder über das vorstehend angegebene Maß eingeschränkt,
namentlich auch der Fang einzelner Fischarten, oder der Gebrauch bestimmter
Fangmittel für die Dauer der Schonzeit ganz verboten werden.
(Nr. 9235.)