Zu Thell 1 Abschn. 5 des RStGB. 355
Falle die Bestrafung und folgerichtig auch die Abbüßung
rc. der Strafen als eine einhettliche sich
darstellt.
Bei einem wiederholten, je selbstständigen
Ausspruche der Aberkennung der bürgerlichen
Ehrenrechte gegen den nämlichen Beschuldigten hinsichtlich
verschiedener Straffälle ist die Verlustfrist
für jeden derselben zufolge §. 36 von dem Tage an
zu berechnen, an welchem die wegen derselben
Strafthat arbitrirte Freiheitsstrafe verbüßt rc. 2c.
erscheint; es sind somit hier die einzelnen Verlustfristen
ihrer Zeitdauer nach nicht zusammenzuzählen
und aneinander zu reihen, sondern nimmt die bei der
späteren Verurtheilung festgesetzte Frist unverwellt
von dem gedachten Tage an ihren Anfang, wenn
auch die in der früheren Verurtheilung bestimmte
Frist noch nicht ihr Ende erreicht haben sollte; die
Wirkung beider ist dann während des entsprechenden
Zeitraumes eine gleichzeitige.
Weder eine anderweitige Untersuchungshaft noch
der Vollzug einer Freiheitsstrafe, welche wegen einer
anderwestigen Strafthat erkannt worden ist, bewirkt
— abgesehen von einem Urtheile aus §. 79 —
eine Unterbrechung der Zeitdauer der ausgesprochenen
Aberkennung der Ehrenrechte. Selbstverständlich
wirkt der begonnene Ehrenrechte-Verlust bei der
nach §§. 23 bis 26 stattgefundenen vorläufigen Entlassung
eines Verurtheilten auch nach derselben ununterbrochen
fort, es kann jedoch die Berechnung
ihrer Zeitdauer erst von der vollständigen Verbüßung
2c. 2c. der Freiheltsstrafe beginnen, so daß
im Falle späteren Widerrufes der Entlassung eine
Verlängerung der Verlustfrist eintreten muß, was
auch der Fall ist, wenn etwa eine Verzögerung im
Vollzuge der Freiheitsstrafe unterlauft, sowie wenn
die Vollstreckung dieser Strafe durch Verjährung
wegfällt. Da Derjenige, welcher seine Strafe ver-