Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLIII. Band. (43)

Zu  Thell  1  Abschn.  5  des  RStGB.  355

Falle  die  Bestrafung  und  folgerichtig  auch  die  Abbüßung
  rc.  der  Strafen  als  eine  einhettliche  sich
darstellt.

Bei  einem  wiederholten,  je  selbstständigen
  Ausspruche  der  Aberkennung  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  gegen  den  nämlichen  Beschuldigten  hinsichtlich
  verschiedener  Straffälle  ist  die  Verlustfrist
für  jeden  derselben  zufolge  §.  36  von  dem  Tage  an
zu  berechnen,  an  welchem  die  wegen  derselben
Strafthat  arbitrirte  Freiheitsstrafe  verbüßt  rc.  2c.
erscheint;  es  sind  somit  hier  die  einzelnen  Verlustfristen
  ihrer  Zeitdauer  nach  nicht  zusammenzuzählen
und  aneinander  zu  reihen,  sondern  nimmt  die  bei  der
späteren  Verurtheilung  festgesetzte  Frist  unverwellt
von  dem  gedachten  Tage  an  ihren  Anfang,  wenn
auch  die  in  der  früheren  Verurtheilung  bestimmte
Frist  noch  nicht  ihr  Ende  erreicht  haben  sollte;  die
Wirkung  beider  ist  dann  während  des  entsprechenden
Zeitraumes  eine  gleichzeitige.

Weder  eine  anderweitige  Untersuchungshaft  noch
der  Vollzug  einer  Freiheitsstrafe,  welche  wegen  einer
anderwestigen  Strafthat  erkannt  worden  ist,  bewirkt
—  abgesehen  von  einem  Urtheile  aus  §.  79  —
eine  Unterbrechung  der  Zeitdauer  der  ausgesprochenen
  Aberkennung  der  Ehrenrechte.  Selbstverständlich
  wirkt  der  begonnene  Ehrenrechte-Verlust  bei  der
nach  §§.  23  bis  26  stattgefundenen  vorläufigen  Entlassung
  eines  Verurtheilten  auch  nach  derselben  ununterbrochen
  fort,  es  kann  jedoch  die  Berechnung
ihrer  Zeitdauer  erst  von  der  vollständigen  Verbüßung
  2c.  2c.  der  Freiheltsstrafe  beginnen,  so  daß
im  Falle  späteren  Widerrufes  der  Entlassung  eine
Verlängerung  der  Verlustfrist  eintreten  muß,  was
auch  der  Fall  ist,  wenn  etwa  eine  Verzögerung  im
Vollzuge  der  Freiheitsstrafe  unterlauft,  sowie  wenn
die  Vollstreckung  dieser  Strafe  durch  Verjährung
wegfällt.  Da  Derjenige,  welcher  seine  Strafe  ver-