Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

Nr.  L.  1

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Mittwoch  den  4.  Januar  1905.
Inhalt.

Bekanntmachungen:  des  Ministeriums  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen
Angelegenheiten:  deu  Staatsvertrag  mit  Württemberg  über  die  Zuständigkeit  zur  Führung  des  Grundbuchs  für  die
Kondominatsgrundstücke  der  abgesonderten  Gemarkung  Bernbronn  betreffend;  des  Miuisteriums  der  Instiz,  des
Kultus  und  Unterrichts:  die  Inkraftsetzung  des  reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  betreffend.

Berichtigung.

 

 

 

Bekanntmachung.
(Vom  31.  Dezember  1904.)

Den  Staatsvertrag  mit  Württemberg  über  die  Zuständigkeit  zur  Führung  des  Grundbuchs  für  die
Kondominatsgrundstücke  der  abgesonderten  Gemarkung  Bernbronn  betreffend.

Nachdem  der  zwischen  Bevollmächtigten  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  und
Seiner  Majestät  des  Königs  von  Württemberg  am  1.  Dezember  d.  J.  abgeschlossene  Staatsvertrag
  über  die  Zuständigkeit  zur  Führung  des  Grundbuchs  für  die  Kondominatsgrundstücke
der  abgesonderten  Gemarkung  Bernbronn  beiderseits  ratifiziert  und  der  Austausch  der  Ratifikationsurkunden
  bewirkt  worden  ist,  wird  dieser  Vertrag  infolge  Allerhöchster  Ermächtigung
nachstehend  verkündet.

Karlsruhe,  den  31.  Dezember  1904.

Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
von  Brauer.
Dr.  Scheffelmeier.

Staatsvertrag
zwischen
Baden  und  Württemberg.

Nachdem  die  Großherzoglich  Badische  und  die  Königlich  Württembergische  Regierung  sich
entschlossen  haben,  die  Zuständigkeit  zur  Führung  des  Grundbuchs  für  die  Kondominatsgrund--stücke
  der  Gemarkung  Bernbronn  im  Wege  des  Vertrages  zu  regeln,  haben  die  beiden  Regie-Gesetzes-und

  Verordnungsblatt  1905.