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zu erlassenden, mit der Veröffentlichung über die Betriebseröffnung
zu verbindenden Bekanntmachung ab, bei dem Gemeinde-Vorstande
anzumelden.
Wird eine Vereinbarung in einem vom Gemeinde-Vorstande zu
haltenden Sühnetermine nicht erreicht, so entscheidet in erster Instanz
der Gemeinde-Vorstand über die Entschädigung. Gegen dessen Ent-
scheidung findet das Rechtsmittel der Berufung an den Bezirksausschuß
innerhalb einer ausschließlichen Frist von 14 Tagen statt.
Will sich der Ersatzfordernde bei der Entscheidung auch des Be-
zirksausschusses nicht beruhigen, so steht ihm die Beschreitung des
Rechtsweges zu; der letztere muß jedoch bei dessen Verlust binnen
4 Wochen nach Eröffnung der Entscheidung des Bezirksausschusses
beschritten, beziehungsweise muß binnen dieser Frist die Klage bei
dem zuständigen Gerichte erhoben werden.
Zu Urkund dessen ist vorstehendes Ortsgesetz von Uns Höchsteigenhändig
vollzogen und mit Unserem Staatsinsiegel versehen worden.
Weimar, den 13. April 1892.
Carl Alexander.
v. Groß. Vollert. v. Borberg.
(581 Gesetz, betreffend die freiwillige Veräußerung kleiner Bestandtheile von Fideikommiß= und
Lehngütern ohne Einwilligung der Fideikommiß= und Lehnfolge-Berechtigten; vom 20. April 1992.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
ꝛc. 2c.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags im Betreff der freiwilligen
Veräußerung kleiner Bestandtheile von Fideikommiß= und Lehngütern ohne Ein-
willigung der Fideikommiß= und Lehnfolge-Berechtigten was folgt: