Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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armenverbände  als  ihrer  Organe  Behufs  der  öffentlichen  Unterstützung  Hülfsbedüftiger
bedienen  dürfen.
S.  9.
Erwerb  des  Unterstützungswohnsitzes:
Der  Unterstützungswohnsitz  wird  erworben  durch
a)  Aufenthalt,
b)  Verehelichung,
Dc)  Abstammung.
S.  10.
durch  Aufenthalt,

Wer  innerhalb  eines  Ortsarmenverbandes  nach  zurückgelegtem  vier  und  zwanzigsten
Lebensjahre  zwei  Jahre  lang  ununterbrochen  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  gehabt  hat,
erwirbt  dadurch  in  demselben  den  Unterstützungswohnsitz.

"  §.  11.

Die  zweijährige  Frist  läuft  von  dem  Tage,  an  welchem  der  Aufenthalt  begonnen  ist.

Durch  den  Eintritt  in  eine  Kranken-,  Bewahr=  oder  Heilanstalt  wird  jedoch  der
Aufenthalt  nicht  begonnen.

Wo  für  ländliches  oder  städtisches  Gesinde,  Arbeitsleute,  Wirthschaftsbeamte,  Pächter
  oder  andere  Miethsleute  der  Wechsel  des  Wohnortes  zu  bestimmten,  durch  Gesetz
oder  ortsübliches  Herkommen  festgesetzten  Terminen  stattfindet,  gilt  der  übliche  Umzugstermin
  als  Anfang  des  Aufenthalts,  sofern  nicht  zwischen  diesem  Termine  und  dem
Tage,  an  welchem  der  Aufenthalt  wirklich  beginnt,  ein  mehr  als  siebentägiger  Zeitraum
gelegen  hat.

S.  12.

Wird  der  Aufenthalt  unter  Umständen  begonnen,  durch  welche  die  Annahme  der
freien  Selbstbestimmung  bei  der  Wahl  des  Aufenthaltsortes  ausgeschlossen  wird,  so  beginnt
  der  Lauf  der  zweijährigen  Frist  erst  mit  dem  Tage,  an  welchem  diese  Umstände
aufgehört  haben.

Treten  solche  Umstände  erst  nach  Beginn  des  Aufenthalts  ein,  so  ruht  während
ihrer  Dauer  der  Lauf  der  zweijährigen  Frist.

§.  13.
Als  Unterbrechung  des  Aufenthalts  wird  eine  freiwillige  Entfernung  nicht  ange-