Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1893. (77)

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Der Erkrankte ist der nächsten im Verzeichniß aufgeführten Uebergabestation zu über— 
geben, wenn er dies wünscht oder wenn sein Zustand eine Weiterbeförderung unthunlich macht. 
Berührt der Zug vor der Ankunft auf der nächsten Uebergabestation eine Zwischenstation, so 
hat der Zugführer sofort beim Eintreffen der diensthabenden Stationsbeamten Anzeige zu 
machen; dieser hat alsdann der Krankenübergabestation ungesäumt telegraphisch Meldung zu 
erstatten, damit möglichst die unmittelbare Abnahme des Erkrankten aus dem Zuge selbst durch 
die Krankenhausverwaltung, die Polizei= oder die Gesundheitsbehörde veranlaßt werden kann. 
Verlangt der Erkrankte seine Reise fortzusetzen, so ist dic ärztliche Eutscheidung darüber, 
ob der Reisende weiter befördert werden darf, auf der nächsten Station, auf welcher ein Arzt 
anwesend ist, einzuholen. 
Will der Erkrankte den Zug auf einer Unterwegsstation vor der nächsten Uebergabe- 
station (Nr. 1) verlassen, so ist er hieran nicht zu hindern. Der Zugführer hat aber dem 
diensthabenden Beamten der Station, auf welcher der Erkrankte den Zug verläßt, Meldung zu 
machen, damit der Beamte, falls der Erkrankte nicht bis zum Eintreffen ärztlicher Hülfe auf 
dem Bahnhofe, wo er möglichst zu isoliren sein würde, bleiben will, seinen Namen, Wohnort 
und sein Absteigequartier feststellen und unverzüglich der nächsten Polizeibehörde unter Angabe 
der näheren Umstände mittheilen kann. 
7. Sobald eine Choleraerkrankung eintritt, sind sämmtliche Mitreisende, ausgenommen 
Angehörige des Erkrankten, welche zu seiner Unterstützung bei ihm bleiben wollen, aus dem 
Wagenabtheil, in welchem sich der Erkrankte befindet und, wenn mehrere Wagenabtheile einen 
gemeinschaftlichen Abort haben, aus diesen sämmtlichen Abtheilen zu entfernen und in einem 
anderen Abtheil und zwar abgesondert von den übrigen Reisenden unterzubringen. Bei der 
Ankunft auf der Krankenübergabestation sind diejenigen Personen, welche sich mit dem Kranken 
in demselben Wagenabtheil befunden haben, sofort dem etwa anwesenden Arzte zu bezeichnen, 
damit dieser denselben die nöthigen Weisungen ertheilen kann. 
Im Uebrigen muß das Eisenbahnpersonal beim Vorkommen verdächtiger Erkrankungen 
mit der größten Vorsicht und Ruhe vorgehen, damit Alles vermieden wird, was zu unnöthigen 
Besorgnissen unter den Reisenden oder beim sonstigen Publikum Anlaß geben könnte. 
8. Der Wagen, in welchem sich ein Cholerakranker befunden hat, ist sofort außer Dienst 
zu stellen und der nächsten geeigneten Station zur Desinfektion zu übergeben. Die näheren 
Vorschriften über diese Desinfektion, sowie über die sonstige Behandlung der Eisenbahn-Personen. 
und Schlaf-Wagen bei Choleragefahr enthält die als Anlage a beigefügte Anweisung. 
9. Mit dem Inhalte der in Anlage VI beigefügten Anweisung zur Ausführung der 
Desinfektion bei Cholera sind sämmtliche Eisenbahnbeamte genau bekannt zu machen. 
Die Zugbeamten haben, wenn sie mit Ausleerungen Erkrankter in Berührung gekommen 
sind, sich sorgfältig zu reinigen und etwa beschmutzte Kleidungsstücke desinfiziren zu lassen 
(vergl. Anlage VI); die in gleiche Lage gekommenen Reisenden sind auf die Nothwendigkeit 
derselben Maßnahmen aufmerksam zu machen. 
Alle Personen, welche mit Cholerakranken iu Berührung kommen, müssen bis nach statt- 
gehabter gründlicher Reinigung ihrer Hände unbedingt vermeiden, die letzteren mit ihrem Ge- 
sicht in Berührung zu bringen, da durch direkte Zuführung des Krankheitsstoffes durch den
	        
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