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Mund in den Körper eine Ansteckung erfolgen kann. Es ist deshalb auch streng zu vermeiden,
während oder nach dem Umgange mit Kranken vor erfolgter sorgfältiger Reinigung der Hände
zu rauchen oder Speisen und Getränke zu sich zu nehmen.
10. Eine besondere Sorgfalt ist der Erhaltung peinlicher Sauberkeit in allen Be-
dürfnißanstalten, Abtritten und Pissoirs auf den Stationen zuzuwenden; die Sitzbretter der
Aborte sind durch Abwaschung mit einer Lösung von Kaliseife (siehe Anlage VI unter 1,3)
mindestens einmal täglich zu reinigen. Eine Desinfektion der Aborte, welche alsdann mit
Kalkmilch (siehe Anlage VI unter II,8 und unter wiederholtem Uebergießen der Fußböden mit
Kalkmilch, soweit sie diese Behandlung vertragen, zu bewirken ist, erfolgt lediglich auf den
Stationen der Orte, an welchen die Cholera ausgebrochen ist und auf solchen Stationen, wo
dies ausdrücklich angeordnet werden sollte. Die zur Beseitigung üblen Geruchs für die warme
Jahreszeit allgemein getroffenen Bestimmungen werden jedoch hierdurch nicht berührt.
11. Der Boden zwischen den Gleisen ist, sofern er auf den Stationen in Folge Benutzung
der in den Zügen befindlichen Bedürfnißanstalten verunreinigt ist, durch wiederholtes Ueber-
gießen mit Kalkmilch gehörig zu desinfiziren.
12. Eine Beschränkung des Eisenbahnge päck= und Güterverkehrs findet, ab-
gesehen von dem bcezüglich einzelner Gegenstände ergangenen Ausfuhr= und Einfuhrverbote,
nicht statt.
13. Eine Desinfektion von Reisegepäck und Gütern findet künftig nur in folgen-
den Fällen statt:
a) Auf den zu 2 bezeichneten Zollrevisionsstationen erfolgt auf Anordnung der ständig
anwesenden Aerzte die Desinfektion von schmutziger Wäsche, alten und getragenen
Kleidungsstücken und sonstigen Gegenständen, welche zum Gepäck eines Reisenden ge-
hören, sofern dieselben nach ärztlichem Ermessen als mit Choleraentleerungen beschmutzt
zu erachten sind.
b) Die Desinfektion von Expreß-, Eil= und Frachtgütern erfolgt nur bei solchen
Gegenständen, welche nach Ansicht der Orts-Gesundheitsbehörde als mit Choleraent=
leerungen beschmutzt zu erachten sind.
Briefe und Correspondenzen, Drucksachen, Bücher, Zeitungen, Geschäftspapiere u. s. w.
unterliegen keiner Desinfektion.
Die Einrichtung und Ausführung der Desinfektion wird von den Ge-
sundheitsbehörden veranlaßt, welchen von dem Eisenbahnpersonal thunlichst
Hülfe zu leisten ist.
14. Sämmtliche Beamte der Eisenbahnverwaltung haben den Anforderungen der Polizei-
behörden und der beaussichtigenden Aerzte, soweit es in ihren Kräften steht und nach den dienst-
lichen Verhältnissen ausführbar ist, unbedingte Folge zu leisten und auch ohne besondere Auf-
sorderung denselben alle erforderlichen Mittheilungen zu machen. Von allen Dienstanweisungen
und Maßnahmen gegen die Choleragefahr und von allen getroffenen Anordnungen und Ein-
richtungen ist stets sofort den dabei in Frage kommenden Gesundheitsbehörden Mittheilung
zu machen.