Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1893. (77)

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15. Ein Auszug dieser Anweisung, welcher die Verhaltungsmaßregeln für das Eisen- 
bahnpersonal bei choleraverdächtigen Erkrankungen auf der Eisenbahnfahrt enthält, ist in 
Anlage b beigefügt. Von diesen Verhaltungsmaßregeln ist jedem Fahrbeamten eines jeden zur 
Personenbeförderung dienenden Zuges ein Abdruck zuzustellen. 
16. Von jedem durch den Arzt als Cholera erkaunten Erkrankungssall ist seitens des 
betreffenden Stationsvorstehers sofort dem vorgesetzten Betriebsamt und der Ortspolizeibe-= 
hörde schriftliche Anzeige zu erstatten, welche, soweit sie zu erlangen sind, jolgende Angaben 
enthalten soll: 
a)Ort und Tag der Erkrankung. 
15) Name, Geschlecht, Alter, Stand oder Gewerbe des Erkrankten. 
c) Woher der Kranke zugereist ist. 
d) Wo der Kranke untergebracht ist. 
Anlage #. 
Anweisung 
über die Behandlung der Eisenbahn-Personen= und Schlafwagen bei Choleragefahr. 
1. Behandlung der gewöhnlichen Personenwagen. 
1. Während der Dauer einer Choleraepidemie im Inlande oder in einem benachbarten 
Gebiete ist für eine besonders sorgfältige Reinigung und Lüftung der Personenwagen Sorge 
zu tragen. 
Die in den Zügen befindlichen Bedürfnißanstalten sind regelmäßig zu desinfiziren und 
zu dem Zweck die Trichter und Abfallrohre nach Reinigung mit Kalkmilch zu bestreichen, die 
Sitzbretter mit Kaliseifenlösung zu reinigen (vergl. Nr. 4 Anlage VI unter II 8). 
2. Ein Personenwagen, in welchem ein Cholerakranker sich befunden hat, ist sofort außer 
Dienst zu stellen und der nächsten geeigneten Station zur Desinfektion zu überweisen, welche 
in nachstehend angegebener Weise zu bewirken ist. 
Bei Personenwagen 1. und 2. Klasse sind die etwa durch Entleerung des Kranken be- 
schmutzten Stellen, auch der Polsterungen — mit Lappen, die mit Kaliseifenlösung (vergl. Nr. 4) 
befeuchtet sind, sorgfältig und wiederholt abzureiben; demnächst ist der infizierte Wagen durch- 
weg einer gründlichen Reinigung zu unterwerfen, und sodann in einem warmen, luftigen und 
trockenen Raum mindestens 6 Tage lang aufzustellen. 
Bei Personenwagen 3. und 1. Klasse sind die inneren und äußeren Seitenwände des 
Wagens, Fußböden, Sitze, Trittbretter mit Kaliseisenlösung abzuwaschen, insbesondere die etwa 
durch Ausleerung der Kranken beschmutzten Stellen sorgfältig und wiederholt abzureiben; dem- 
nächst ist der infizirte Wagen mindestens 24 Stunden lang unbenntzt in einem warmen, luftigen 
und trockenen Raum aufzustellen. 
Die bei der Reinigung beschmutzter Stellen verwendeten Lappen sind zu verbrennen. 
3. Bei Massentransporten von Personen der 3. und 4. Wagenklasse, welche aus einer 
von der Cholera ergriffenen Gegend herkommen, muß, auch wenn während der Fahrt ein Er- 
krankungsfall sich nicht ereignet hat, besondere Sorgfalt auf die Reinhaltung der Wagen ver-
	        
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