Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1893. (77)

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wendet werden. Wenn irgend thunlich sind dieselben nach jedesmaliger Beendigung eines 
solchen Transports ebenso zu behandeln, wie bezüglich der Personenwagen 3. und 4. Klasse in 
Nr. 2 bestimmt ist. Doch können die Wagen, nachdem sie trocken geworden sind, sofort wieder 
benutzt werden. 
4. Zur Herstellung von Kalkmilch wird 1 Liter zerkleinerter reiner gebrannter Kalk, so- 
genannter Fettkalk mit 4 Liter Wasser gemischt und zwar in folgender Weise: 
Es wird von dem Wasser etwa /4] in das zum Mischen bestimmte Gefäß gegossen und 
dann der Kalk hineingelegt. Nachdem der Kalk das Wasser aufgesogen hat und dabei zu 
Pulver zerfallen ist, wird er mit dem übrigen Wasser zu Kalkmilch verrührt. 
Dieselbe ist, wenn sie nicht bald Verwendung findet, in einem gut geschlossenen Gefäß 
aufzubewahren und vor dem Gebrauch umzuschütteln. 
Zur Herstellung von Kaliseifenlösung werden 3 Theile Seife (sog. Schmierseife oder 
grüne oder schwarze Seife) in 100 Theilen heißem Wasser gelöst (z. B. ½ kg Seife in 171 
Wasser). 
II. Behandlung der Schlafwagen und der in denselben 
befindlichen Ausrüstungsgegenstände. 
1. Werden von dem Laufe der Schlafwagen Gegenden berührt, in welchen Cholerafälle 
vorgekommen sind, so muß nach Beendigung der Fahrt die gebrauchte Wäsche desinfizirt 
werden. Zu diesem Zweck ist dieselbe mindestens 24 Stunden lang in einer Lösung von Kali- 
seife (verg. I, Nr. 4) zu belassen, demnächst mit Wasser zu spülen und zu reinigen. Zur 
Wäsche sind zu rechnen: die Laken, die Bezüge der Bettkissen und der Decken, sowie die 
Handtücher. 
2. Die Klosets sind wie unter I Nr. 1 bestimmt zu behandeln. 
3. Ist ein Schlafwagen von einem Cholerakranken oder der Cholera verdächtigen Reisen- 
den benutzt worden, so ist außerdem die Desinfektion des Wagens selbst erforderlich. Letztere 
hat in der unter 1 Nr. 2 vorgeschriebenen Weise zu erfolgen, jedoch sind die von dem Kranken 
benutzten Bettlissen, Decken und beweglichen Matratzen, nachdem sie zunächst mit Kaliseifen- 
lösung stark angefeuchtet sind, in Dampfapparaten zu desinfiziren. Am besten sind solche 
Apparate, in welchen der Dampf unter Ueberdruck (nicht unter ½10 Atmosphäre zur Ver- 
wendung kommt. 
4. Für den Fall, daß es sich als nothwendig erweisen sollte, einen Schlafwagenlauf 
gänzlich einzustellen, bleibt Bestimmung vorbehalteu. 
III. Allgemeine Bestimmungen. 
1. Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung bei Erkrankungen von 
Zug= und Postbeamten in den von ihnen benutzten Gepäck= und Postwagen. 
2. Die mit der Desinfektion beauftragten Arbeiter haben jedesmal, wenn sie mit in- 
fizirten Dingen in Berührung gekommen sind, sich gründlich zu reinigen und etwa beschmutzte 
Kleidungsstücke desinfiziren zu lassen (vergl. Anlage VI).
	        
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